- Von Juliana Demski
- 07.02.2017 um 15:31
Man ist hilfsbereit, will nett sein, etwa dem Nachbarn helfen – und dann macht man was kaputt, und steht man vor einem Riesen-Kostenberg. Das muss aber nicht sein, wenn man gut versichert ist.
Allgemein gilt: Im Schadenfall wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz unterschieden. Nicht haftbar gemacht wird der Helfer, wenn er leicht fahrlässig handelt: Der Geschädigte hat also keinen Anspruch auf Schadensersatz.
„Zerbricht der hilfsbereite Nachbar etwa beim Blumengießen versehentlich eine Vase, gilt dies als leichte Fahrlässigkeit. Er kann nicht haftbar gemacht werden“, heißt es vom Finanzvertrieb DVAG.
Hätte der Schaden aber durch den Einsatz des gesunden Menschenverstands verhindert werden können, gilt das als grobe Fahrlässigkeit. „Fällt ein auf dem Fenstersims abgestellter Gegenstand durch einen Windstoß herunter und beschädigt etwas, liegt grobe Fahrlässigkeit vor“, so die DVAG weiter. „Und vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt schädigt. Beispielsweise wenn der Helfer aus Neid oder Wut Eigentum des Nachbarn zerstört.“
Ratsam sind daher private Haftpflichtversicherungen, die auch Gefälligkeitsschäden abdecken – und zwar idealerweise unbegrenzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Dann bleiben Betroffene nicht auf den Kosten sitzen. Denn auch bei grober Fahrlässigkeit zahlt die Versicherung im Falle von Gefälligkeitsschäden meist nur in eingeschränktem Maße bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze.
Warum Gefälligkeitsschäden in der Privathaftpflicht abgedeckt sein sollten – Versicherungsmakler Jan Pohl Aachen
Vor 1 Jahr[…] Den vollständigen Artikel zu Gefälligkeitsschäden in der privaten Haftpflichtversicherung lesen Sie hier: Gefälligkeitsschäden Privathafpflicht […]
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