- Von Redaktion
- 30.09.2016 um 11:04
Pfefferminzia: Gibt es eigentlich Unterschiede zwischen Drohnen und Koptern?
Stefan Scheel: Gut, dass Sie das zuerst fragen. Generell sind Drohnen und Kopter ab Erreichen des Luftraumes sogenannte Unmanned Aerial Vehicle, kurz UAV, also unbemannte Luftfahrzeuge. Die Unterscheidung liegt einerseits in der Beschaffenheit sowie letztendlich in der Nutzung. Drohnen dienen meist militärischen Zwecken, haben im Regelfall ein Gewicht oberhalb von 25 Kilogramm und erreichen Geschwindigkeiten von über 300 Stundenkilometer.
Moderne Kopter wie etwa Hexa-, Okto-, oder Quadrokopter, wiegen heutzutage in der Regel weniger als 5 Kilo – ohne Fotokamera – und haben überwiegend zivile Einsatzgebiete. Durch Ihre technischen Möglichkeiten haben sie nicht nur längst den Privathaushalt erreicht, sondern werden vermehrt in den unterschiedlichsten gewerblichen Bereichen wie Forschung, Bau, Landwirtschaft, Fotografie und Transport eingesetzt.
Welche Auflagen und Beschränkungen müssen Nutzer beachten?
Christoph Meese: Auflagen und Bestimmungen wachsen bei diesem neuen Markt geradezu wie Pilze aus dem Boden. Hierzu verweisen wir ausdrücklich auf die Landesluftfahrtbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Aufstieg vorgenommen wird. Einige wichtige Auflagen und Beschränkungen für private sowie gewerbliche Aufsteiger sind unter anderem, dass ohne Sondergenehmigung nur im unkontrollierten Luftraum geflogen werden darf. Er endet in einer Höhe von 762 Metern über den Boden.
Neu ist ab dem 1. Juni 2015 die Regelung im Umkreis der 16 internationalen deutschen Verkehrsflughäfen. Hier schützt eine sogenannte Kontrollzone individueller Lage und Ausdehnung den an- und abfliegenden Verkehr des Flughafens. Innerhalb eines Abstandes von 1,5 Kilometern vom Flughafenzaun ist die Nutzung von Drohnen und Koptern grundsätzlich ganz verboten.
Außerhalb des 1,5-Kilometer-Abstands benötigt jedes Luftfahrzeug, das in die Kontrollzone fliegt, eine Freigabe der Flugsicherung. Das gilt auch für kleine Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge. Die Freigabe für Flüge von Flugmodellen bis 5 Kilo Gesamtgewicht und einer Höhe von höchstens 30 Metern über Grund gilt mit der neuen Regelung pauschal als erteilt. Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 25 Kilo Gesamtgewicht gilt das bis zu 50 Metern Flughöhe.
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