Die Degenia-Maklerbetreuer Christoph Meese (links) und Stefan Scheel. © Degenia
  • Von Redaktion
  • 30.09.2016 um 11:04
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Die Nutzung von Drohnen und Koptern liegt im Trend. Damit aus dem Spaß keine finanzielle Not wird, müssen sich Besitzer allerdings richtig versichern. Auf welche Punkte kommt es dabei an? Pfefferminzia sprach darüber mit den Maklerbetreuern der Degenia, Christoph Meese und Stefan Scheel.

Welche Einschränkungen gibt es noch?

Scheel: Der Flugbetrieb darf nur in direkter Sichtweite des Steuerers stattfinden – der Einsatz von Videobrillen ist verboten. Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten. Dem bemannten Flugverkehr ist stets auszuweichen. Über Menschenmengen, militärischen Objekten, Kraftwerken und Krankenhäusern darf grundsätzlich nicht geflogen werden. Und gerät ein Flugmodell oder ein unbemanntes Luftfahrzeug außer Kontrolle, muss man das unverzüglich der Flugsicherung melden. 

Wieso braucht es eine spezielle Versicherung für Drohnen und Kopter? Reicht da nicht eine normale Haftpflicht?

Meese: Grundsätzlich gilt, sobald der Kopter den Boden verlässt und in den Luftraum eindringt, besteht Versicherungspflicht – analog den Modellfliegern. Die private Haftpflichtversicherung reicht hier oft nicht aus, da Modellsport häufig nur bedingt mitversichert ist. Jedoch muss man ganz klar darauf hinweisen, dass der Versicherungsschutz einer Privathaftpflicht definitiv Lücken bei der Kopternutzung aufweist.

Nehmen wir nur mal höhere Gewalt als Schadenauslöser, dann besteht laut Bedingungswerk keine Leistungspflicht des Versicherers. Aus diesem Grund empfehlen wir den privaten und gewerblichen Kopter-Piloten den Abschluss einer Luftfahrthalterhaftpflichtversicherung nach Paragraf 102 LuftVZO.

Welche Kriterien sollte diese Versicherung unbedingt erfüllen?

Scheel: Der Luftfahrthalterhaftpflicht-Versicherungsvertrag muss Drittschäden aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs decken – und das mit der vom Gesetzgeber verlangten Mindestversicherungssumme nach Paragraf 37 Absatz LuftVG. Diese beläuft sich gegenwärtig, bei einem Abfluggewicht bis 500 Kilo auf 750.000 Sonderziehungsrechte – was aktuell einer Versicherungssumme von 975.000 Euro entspricht. Gewerbliche Nutzer sollten darauf achten, dass im Versicherungsschein der Versicherungsnachweis für die jeweilige Landesluftfahrtbehörde inkludiert ist.

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