- Von Juliana Demski
- 28.09.2017 um 15:35
Was ist geschehen?
Ehemalige Führungskräfte eines Unternehmens planen ihre eigene Firma. Aus Sicht der vorherigen Arbeitgeber ist dieses Handeln geschäftsschädigend – die abtrünnigen Kollegen hätten dem Unternehmen einen Vermögensschaden zugefügt, so deren Argumentation gegenüber der Versicherung. Die Versicherung solle Zahlungen aus der D&O-Police leisten, die für Mitglieder des Vorstandes sowie leitende Angestellte abgeschlossen wurde.
Das Versicherungsunternehmen weigert sich allerdings zu zahlen, der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter des Landesgerichts München I stellen sich auf die Seite des Versicherers. Dieser hat argumentiert, dass es sich bei den Wettbewerbsaktivitäten der in Ungnade gefallenen Kollegen nicht um „Pflichtverletzungen bei Ausübung der versicherten Tätigkeit“ handelt. Stattdessen gehe es um Pflichtwidrigkeiten, die mangels Zusammenhang mit der den ehemaligen Führungskräften obliegenden Aufgaben nur „bei Gelegenheit“ der versicherten Tätigkeit begangen worden seien. Kurzum: Der Versicherungsvertrag greift hier nicht.
Das Unternehmen unterliegt nicht nur dem Landgericht, sondern später auch in der Berufung beim Oberlandesgericht mit seiner Deckungsklage.
Zwar genüge die Behauptung, dass eine Pflichtverletzung begangen worden sei – der hinreichende Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit sei aber nicht gegeben, berichtet Rechtsanwalt Bert Howald über den vorliegenden Fall (Aktenzeichen: 7 U 4126/13).
Das Fazit
„Will ein geschädigtes Unternehmen seine ehemaligen Führungskräfte wegen unerlaubter Wettbewerbshandlungen in Anspruch nehmen, ist dies wohl meist – die Prüfung im konkreten Einzelfall vorbehalten – kein Fall für die D&O-Versicherung“, resümiert Howald.
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