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- 22.02.2017 um 18:55
„Auch Schäden an geliehenen und geleasten Sachen und die Neuwertentschädigung sollten eingeschlossen sein“, empfiehlt Michael Späth, Referatsleiter Produktmanagement beim BGV / Badische Versicherungen. Ersteres bedeutet, dass auch Versicherungsschutz für Schäden an bestimmten beweglichen Sachen besteht, die der Kunde geleast oder geliehen hat. Auch hier muss der Makler einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen, da es zum Teil Selbstbehalte und Leistungsdeckel gibt. Die Domcura sichert das in ihrer Privathaftpflicht etwa bis 51 zu einer Höhe von 50.000 Euro ab. Die Selbstbeteiligung liegt hier bei 150 Euro. Die Oberösterreichische zahlt beim Verlust unter anderem von geliehenen Sachen bis zu 10.000 Euro. Bei Janitos geht die Abdeckung im Best-Selection-Tarif hoch bis 200.000 Euro, der Selbstbehalt liegt hier bei 100 Euro.
Neuwertentschädigung ja oder nein?
Die Neuwertentschädigung sagt aus, dass der Versicherer nicht, wie eigentlich üblich, nur den Zeitwert eines Gegenstands ersetzt, sondern den Neuwert. Auch das ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Beim BGV können Kunden diese Leistung in der Variante Exklusiv hinzuwählen und bekommen dann bis zu 2.500 Euro pro Jahr und Schadenfall für geschädigte Sachen, die nicht älter sind als 24 Monate, bei Elektrogeräten sind es 12 Monate. Bei der Haftpflichtkasse Darmstadt gibt es die Neuwertentschädigung anwählbar im Tarif Einfach Komplett. Auch hier liegt die Grenze bei 2.500 Euro, bei der Gothaer sind es im Plus-Tarif maximal 3.000 Euro.
Dass in früheren Haftpflichtverträgen manche Leistungen noch nicht abgedeckt sind liegt laut Wolfgang Jonas, Key Account Manager Maklervertrieb Nord der Oberösterreichischen Versicherung, aber auch daran, dass es bestimmte Hobbys oder Fortbewegungsmittel noch gar nicht gab: „Unsere Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahrzehnten verändert. So sind heute viele Freizeitaktivitäten üblich, die in früheren Deckungskonzepten noch keine Berücksichtigung fanden. Hier sei nur der Reit- und Wassersport erwähnt.“ Oder auch neue Vehikel wie Elektrofahrräder. „Diese fahrbaren Gerätschaften sollten abgesichert sein, damit ich abgesichert bin, wenn ich als Nutzer andere schädige“, sagt Jonas.
Ein weiterer Trend im Themenfeld der Haftpflichtversicherungen sei in diesem Zusammenhang auch die Absicherung rund um das Thema Drohnen, heißt es von den NV Versicherungen aus Neuharlingersiel. Drohnen bis 5 Kilo hat der Versicherer im Tarif NV Privat Premium 2.0 daher abgedeckt.
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