Ein Schild deutet auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg hin. Dort kann es nach Unfällen immer mal wieder zu Konflikten über die Schuldfrage kommen. © picture alliance / Zoonar | Jens Schmitz
  • Von Juliana Demski
  • 24.08.2020 um 17:54
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:20 Min

Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg kommt es nicht selten zu Konflikten. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun geklärt, wer Vorrang hat: Es sind die Fußgänger. Wer auf einem Fahrrad überholen möchte, muss sich vorher bemerkbar machen. Im konkreten Fall kam aber auch eine beteiligte Hundehalterin nicht ungeschoren davon.

Was ist geschehen?

Zwei Radfahrer sind auf einem mit Schild ausgewiesenen gemeinsamen Geh- und Radweg unterwegs und wollen eine Gruppe von Fußgängern überholen, die auch einen unangeleinten Hund dabeihatte. Einer der beiden Radfahrer klingelt und fährt zügig an den Fußgängern vorbei, die andere Radfahrerin wartet noch und will dann, ohne zu klingeln, hinterherfahren. Mit einem Tempo von etwa 10 Kilometern pro Stunde will sie überholen.

Dabei kommt der Hund ihr in die Quere und bringt sie zu Fall. Die Frau bricht sich einen Daumen und einen Ellbogen, muss nach dem Unfall neun Mal operiert werden. Trotzdem trägt sie dauerhafte Beeinträchtigungen davon und verklagt daraufhin den Hundehalter auf Schmerzensgeld.

Das Urteil

Die Richter des Oberlandesgerichts in Hamburg geben der Klägerin nur teilweise Recht (Aktenzeichen 1 U 155/18). Laut dem Urteil, auf das die Württembergische Versicherung am Montag hinwies, muss zwar der Hundehalter für die von seinem Hund verursachten Unfallfolgen zahlen. Trotzdem habe die Radfahrerin selbst Mitschuld, weil sie ohne zu klingen an den Fußgängern vorbeigefahren sei. Denn: Es habe sich um einen gemeinsamen Geh- und Radweg gehandelt. Bei solch unklaren Verkehrslagen dürften Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit überholen, um sofort halten zu können – und sie müssten stets auf sich aufmerksam machen. Aus diesem Grund sprechen die Richter der Frau nur zwei Drittel der Ansprüche zu.

So kommt ein Schmerzensgeld von rund 20.000 Euro zustande, für die die Hundehalterhaftpflicht des Hundehalters aufkommt. Die Richter berücksichtigten dabei auch eine verminderte Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent. Außerdem bekommt die Klägerin einen teilweisen Ausgleich dafür, dass sie während der Genesung ihren Haushalt nicht selbst führen konnte. Dabei schätzte das Gericht den notwendigen Zeitaufwand auf 28 Stunden pro Woche für einen Zweipersonenhaushalt.

autorAutorin
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Zuletzt hinzugefügt
„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Ich stelle eine echte Verbindung zu meinen Kunden her“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“
Interview-Reihe „Auf dem Weg zum Unternehmer“

„Mein Schweinehund ist einfach ein bisschen kleiner“

Skip to content