- Von Redaktion
- 26.06.2018 um 17:40
Pfefferminzia: Herr Brokamp, wer haftet für den Schaden, wenn ein Zuschauer beim Public Viewing im Rahmen der Fußball-WM beispielsweise über ein Kabel stolpert und sich dabei den Arm bricht?
Florian Brokamp: Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung eine Person verletzt, dann ist der Veranstalter dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden in der vollen Höhe zu bezahlen. Das sollten Versicherungsvermittler unbedingt auf dem Schirm haben! Gegen die Annahme von zahlreichen Maklern und auch Veranstaltern kommen Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherungen in der Regel nämlich nicht für Schäden auf, die im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen entstehen. Um sich vor hohen Kosten zu schützen, ist es für Veranstalter deshalb essentiell, sich im Vorfeld mit Hilfe mit einer passenden Versicherung abzusichern. Makler können dies beim Kunden ansprechen und ihn beim Vergleich der verschiedenen Angebote unterstützen.
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Sie wollen Makler bei dieser Arbeit unterstützen. Wie tun Sie das?
Gewerbeversicherungen stellen ein lukratives Geschäft für Makler dar, besonders bei der Kundenberatung, wenn sie die richtigen Mittel dafür nutzen – etwa Vergleichsplattformen wie unsere: Denn so wie ein Mannschaftskapitän beim Fußball, können Makler ihrem Kunden auch beim Thema Gewerbeversicherungen als Ansprechpartner bei Wünschen, Problemen und Anmerkungen zur Verfügung stehen. Dennoch müssen Makler natürlich wissen, worauf es beim Versicherungsschutz und bei den Tarifen grundsätzlich ankommt.
Welche Schäden sollte ein solcher Tarif abdecken?
Öffentliche Veranstaltungen unterscheiden sich stark und können deshalb auch zu unterschiedlichen Unfällen und Schäden führen. Makler sollten deshalb sichergehen, dass mögliche Schadensfälle durch den ausgewählten Tarif abgedeckt werden. Besonders bei Großveranstaltungen, wie Live-Konzerten oder Sommerfesten, kommt es schnell zu Personenunfällen, deren Kosten bis in Millionenhöhe reichen können. Hier empfehle ich eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, denn sie deckt alle Personen- sowie Sachschäden ab, für die der Veranstalter haftbar gemacht werden kann.
Haftet eine Veranstalterhaftpflichtversicherung auch für Sachschäden, die aufgrund eines Unwetters entstanden sind?
In den häufigsten Fällen nein: Eigenschäden, also beispielsweise, die Bühnentechnik oder Zelte, sind nicht gegen einen Unwetterschaden versichert. Diese muss separat durch eine Veranstaltungstechnikversicherung abgesichert werden. Auch wenn eine Veranstaltung aufgrund eines Unwetters ausfallen sollte, kommt die Veranstalterhaftpflicht nicht für die Kosten auf, die in Vorleistung für Technik und Bewirtung erbracht wurden. Dafür benötigt der Veranstalter eine spezielle Veranstalterausfallversicherung. Damit kann nicht nur ein kompletter Ausfall der Veranstaltung, sondern auch ein Abbruch oder eine nötige Änderung abgedeckt und Kosten für Gehälter, Gagen, Werbung und Mieten so wieder eingeholt werden.
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