Mark Wilhelm ist Rechtsanwalt, Master of Insurance Law und Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wilhelm Rechtsanwälte in Düsseldorf. © Wilhelm Rechtsanwälte
  • Von Redaktion
  • 08.04.2020 um 14:17
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Mit dem Angebot der Versicherer, aus Kulanz Schäden aus einer Betriebsschließung zu begleichen, bringt die Versicherungswirtschaft ihre Kunden in eine Zwickmühle. Das meint Mark Wilhelm, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Kanzlei Wilhelm Rechtsanwälte. Warum dem so sei, erklärt er in seinem Gastbeitrag.

Das Angebot in der bayerischen Lösung ist trickreich: Wer die „freiwillige“ Leistung in Höhe von 15 Prozent der ursprünglich vereinbarten Tagespauschalen nicht annimmt, soll klagen, so die Auskunft vieler Versicherer.

Unsere Mandanten – mehrere hundert versicherte Betriebe – werden weit überwiegend vor Gericht ziehen müssen, um ihr Recht durchzusetzen. Dabei rechnen die Versicherer mit der Angst vor dem Prozessrisiko des Unterliegens. Die rechtliche Thematik ist umstritten, auch wenn die Mehrzahl der Versicherungsjuristen von der Verpflichtung der Versicherer ausgehen.

Schadenberechnung der bayerischen Lösung ist falsch

Die Versicherer berechnen das Angebot falsch, indem sie behaupten, der Staat trage 70 Prozent des Schadens: In vielen Fällen haben die Versicherer versäumt, die Summen in den Tagespauschalen an das weiter entwickelte Geschäft des Kunden anzupassen. Nicht nur deshalb kompensiert die Versicherungsleistung (selbst hypothetisch) den Schließungsschaden in den meisten Fällen nur teilweise.

Es handelt sich in vielen Versicherungsverträgen um eine Tagespauschale, die als sogenannte Summenversicherung gestaltet ist. Das bedeutet, dass hier keine Gegenrechnung von erhaltenen Leistungen stattfindet. Umgekehrt müsste der Staat möglicherweise nicht leisten, wenn der Versicherer den Schaden kompensieren würde.

Staatlich gestützte Hilfsdarlehen sind offenkundig auf die Versicherungsleistung nicht anrechenbar, da sie zurückgezahlt werden müssen. Der Versicherer hat die Umsatzausfälle auszugleichen.

Kurzarbeitergeld darf keine Versicherungsleistung ersetzen

Die Anrechnung von Kurzarbeitergeld auf die Versicherungsleistung ist falsch. In den meisten Versicherungsbedingungen – beispielsweise der Allianz – ist vorgesehen, dass Bruttolohnkosten zu erstatten sind oder alternativ Tagespauschalen. Eine Anrechnung von Kurzarbeitergeld findet nicht statt. Zweck des Vertrages war gerade, den Betrieb trotz Schließung aufrecht zu erhalten und gerade nicht, Geringverdiener an die Armutsgrenze kommen zu lassen.

Uns liegen bereits Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit vor, in denen darauf aufmerksam gemacht wird, dass kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der Versicherer mit einer Versicherungsleistung den Schaden auszugleichen hat. Eine Entlastung der Versicherer durch die Sozialversicherungsträger ist in den Versicherungsverträgen nicht vorgesehen.

Staatliche Zuschüsse sind allenfalls teilweise anzurechnen

Die Anrechnung von staatlichen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen ist nicht 1:1 auf 30 oder mehr Tage Entschädigungszeitraum anzurechnen. Sollte der Betrieb im Gesamtjahr Gewinn machen, muss er den Zuschuss wieder versteuern. Es ist also ein ganzjähriger Zuschuss. Demnach ist für einen Schließungsmonat 1/12 des Zuschusses anzurechnen, für zwei Monate Schließung 1/6 und so weiter.

„Friss-oder-stirb“-Angebot erschwert Durchsetzung rechtmäßiger Ansprüche

Da die Versicherer gegenwärtig den Eindruck erwecken wollen, dass sie nicht in der Pflicht sind und trotzdem großzügig und freiwillig regulieren würden, werden die Versicherungsnehmer, die auf Ihr Recht bestehen wollen, zur Klage gezwungen. Das Gesamtschadenvolumen im Bereich Gastro und Hotellerie der einzelnen Versicherer ist in Anbetracht der geringen Quote der betriebsschließungsversicherten Gastronomie- und Hotelbetriebe überschaubar.

Bereits jetzt beobachten wir, dass die Versicherer flächendeckend in ganz Deutschland nicht mehr regulieren und 15 Prozent anbieten. Das ist auch innerhalb zum Teil weniger Stunden nach Vereinbarung der bayerischen Lösung an die Versicherten kommuniziert worden.

Die kartellrechtliche Problematik ist ebenfalls nicht unerheblich, wenn viele der betroffenen Versicherer gleichzeitig, die Regulierung einer Vielzahl von Schäden in einer Zwickmühle für die Versicherten enden lassen.

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