- Von Manila Klafack
- 06.08.2018 um 10:55
Wer sein WLAN öffentlich zugänglich macht, kann seit 2017 für die illegale Verbreitung von Filmen, Spielen oder Musik nicht mehr dafür in Haftung genommen werden. So entschieden nun die Richter der Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen I TR 64/17).
„Angriff aus dem Netz kann schnell die Existenz gefährden“
Sicherer durch die Zwei-Faktor-Authentifizierung
Worum ging es?
Die Klägerin war Betreiberin eines Computerspiels. Der Beklagte stellte sein WLAN öffentlich zur Verfügung. Darüber wurde 2013 das Computerspiel der Klägerin illegal im Netz weitergegeben. Bereits zwei Jahre zuvor hatte die Klägerin den Beklagten ebenfalls wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abgemahnt.
Nun nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt, wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Denn es wies die Berufung des Beklagten zurück. Dem Beklagten sei zuzumuten, Dritte daran zu hindern, über seinen Internetanschluss illegal Daten zur Verfügung zu stellen.
Der Bundesgerichtshof hat nun einen Teil dieses Urteils, nämlich den auf Unterlassung, aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Nach dem seit 2017 geltenden Telemediengesetz lasse sich kein Unterlassungs- und kein Schadenersatzanspruch ableiten. Mit einer Nutzungssperre seien Urheberrechte ausreichend geschützt.
Ob in diesem konkreten Fall der Beklagte dazu verpflichtet werden kann, Filesharing-Dienste zu sperren, muss nun erneut das Oberlandesgericht prüfen.
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