Bei einer Geschäftsaufgabe sind verschiedene Formalitäten zu klären. © picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Jens Kalaene
  • Von Manila Klafack
  • 28.10.2020 um 12:26
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:60 Min

Die Corona-Krise hat bereits manch einen Unternehmer zur Aufgabe seines Gewerbes und damit zur offiziellen Abmeldung gezwungen. Doch nicht immer ist das der einzige Weg, seine unternehmerische Tätigkeit einzustellen. Manchmal kann es sich lohnen, das Gewerbe lediglich ruhend zu stellen. Worauf Sie bei der Gewerbeabmeldung achten müssen, erfahren Sie hier.

Aktuell ist es für viele Selbstständige aufgrund der Corona-Krise schwer geworden, ihr Unternehmen aufrecht zu erhalten. Ob es aus finanziellen oder persönlichen Gründen zu einer Gewerbeabmeldung kommt, ist individuell verschieden. Die Formalitäten, die erledigt werden müssen, sind dagegen immer gleich. Eine davon betrifft die Abmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Behörde.

Grundsätzlich gilt, dass Sie Änderungen, die Ihr Gewerbe betreffen, laut Gewerbeordnung unverzüglich melden müssen. Es gibt in dem Sinne keine konkrete Frist. Vielmehr kann das Gewerbe zu einem bestimmten Tag in der Zukunft – aber auch rückwirkend – abgemeldet werden.

Wo muss das Gewerbe abgemeldet werden?

Wie die Anmeldung auch, ist für die Abmeldung in der Regel das Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde zuständig. Manchmal muss sich der Gewerbetreibende auch an das Ordnungsamt, das Finanzamt oder die Handelskammer wenden.

Was kostet die Abmeldung?

Einheitlich sind die Kosten für eine Gewerbeabmeldung nicht geregelt. Oftmals geschieht das kostenlos. Über eventuelle Gebühren und deren Höhe gibt die Satzung der jeweiligen Kommune Auskunft.

Welche Unterlagen sind für die Gewerbeabmeldung notwendig?

Je nach Behörde muss entweder ein Formular zur Abmeldung ausgefüllt werden. Bei manchen genügt ein formloser Antrag. Auch ein Onlineformular ist möglich. Das hängt von der jeweiligen Stelle ab, bei der das Gewerbe abgemeldet werden muss. Mindestens notwendig sind allerdings das Vorzeigen beziehungsweise Einreichen des Personalausweises, der aktuellen Meldebestätigung sowie des Gewerbescheins.

Dazu kommt oft noch eine Kopie des Auszugs aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister. Hier lohnt es sich, vorab auf der Homepage zu schauen oder sich telefonisch darüber zu informieren, welche Unterlagen gebraucht werden. Wird eine dritte Person mit der Abmeldung beauftragt, muss zudem eine schriftliche Vollmacht vorliegen.

Was geschieht mit den Versicherungsverträgen?

In der Regel gehört die eigentliche Abmeldung des Gewerbes zum letzten Schritt bei der Geschäftsaufgabe. Vorher müssen einige andere Dinge beachtet und getan werden. Wird das Gewerbe komplett aufgegeben, sollten zum Beispiel zuerst die Mitarbeiter informiert und ihnen gekündigt werden, um hier Fristen einzuhalten. Kunden, Lieferanten sowie weitere Geschäftspartner sollte dieser Schritt ebenfalls früh mitgeteilt werden. Das gilt auch für die Versicherungen. Die Versicherungsverträge erlöschen dann mit Wirkung des Aufgabedatums.

Das Gewerbe aufgeben oder ruhend stellen?

Nicht immer ist das Aufgeben des Geschäftsbetriebes die beste Lösung. Manchmal kann der Betrieb auch ruhend gestellt werden. Der Vorteil beispielsweise in der Gastronomie ist, dass bereits vorliegende Konzessionen weiterhin gelten. Sollte die unternehmerische Tätigkeit später erneut aufgenommen werden, kann darauf zurückgegriffen werden. Langfristige Verträge könnten in dieser Zeit gekündigt werden, um Kosten zu sparen.

Checkliste

  • Mitarbeiter informieren und kündigen
  • Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner informieren
  • Verträge (Miete, Strom, Internet, Mitgliedschaften, GEZ und ähnliches) rechtzeitig kündigen
  • Internetauftritt löschen oder überarbeiten (Provider kündigen)
  • Datensicherung (Aufbewahrungspflichten beachten)
  • Im Falle eines Umzugs, Nachsendeauftrag einrichten
  • Gewerbe abmelden oder ruhend stellen
  • Eventuelle Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebes oder einzelner Teile
autorAutorin
Manila

Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content