Eine elektronische Anzeigentafel der Bahn im Hauptbahnhof Leipzig zeigt am 13. Mai 2017 nur den Schriftzug «Bitte Aushangfahrplan beachten». Eine weltweite Welle von Cyber-Attacken hatte im Mai auch die Deutsche Bahn getroffen. © dpa/picture alliance
  • Von Christian Müller
  • 14.06.2017 um 10:37
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lesedauer Lesedauer: ca. 04:55 Min

Derzeit vergeht kaum eine Woche, in der man nicht über Cyber-Attacken auf Unternehmen, Behörden, Krankenhäuser, Telekom-Anbieter & Co. liest. Und schon werden Stimmen laut, die meinen, die Cyber-Versicherung sei vor diesem Hintergrund das nächste große Ding am Markt. Ist das aber wirklich so? Versicherungsberater Christian Müller macht in seinem Gastbeitrag den Realitäts-Check.

Erst vor kurzem hat der Versicherungsverband GDV unverbindliche Musterbedingungen für Cyber-Versicherungen herausgebracht.

Das hat seinen Grund darin, dass es aktuell nicht möglich ist, zwei Cyber-Versicherungen direkt zu vergleichen. Jede weist eine unterschiedliche Gliederung auf. Aktuell muss daher noch die mühevolle manuelle Vergleichsarbeit her. Dann muss in einem zweiten Schritt noch der Abgleich zu den bestehenden Deckungskonzepten erfolgen.

Wer muss zahlen?

Das setzt umfassende Kenntnisse in den versicherungstechnischen aber auch juristischen Spielarten voraus. Zumal sich auch noch einige Gebiete „beißen“ beziehungsweise kollidieren. Allein das Thema Schadenstheorie: Claims Made kennt man in den USA, in der deutschen Rechtsprechung ist das unbekannt. Das wird im Schadenfall und gegebenenfalls im Klagefall noch interessant.

On Top dazu ist auch ein juristischer Abgleich der einzelnen Klauseln erforderlich. Man denke an Paragraf 78 VVG. Da geht es um Mehrfachversicherungen. Und wie ist der Fall zu beurteilen, wenn zwei Versicherungen denselben Versicherungsfall abdecken. Wer muss vorrangig leisten, wer nachrangig? Das provoziert zeitintensive Diskussionen im Schadenfall, also genau dann, wenn der Faktor Zeit knapp ist und gehandelt werden muss.

Nun zu der abschließenden Frage, die unter Umständen auch für den Makler haftungsrelevant im Rahmen der Risikoanalyse und aus der Rolle des Sachverwalters ist.

Neu im Programm: Moralische Schäden

Der Rechtsrahmen – nicht zuletzt auch durch EU-Vorgaben getrieben – nimmt für die Repräsentanten (Vorstände, Geschäftsführer, Inhaber, Führungskräfte in exponierter Funktion) ein Ausmaß an, das im Worst-Case-Fall nur aus amerikanischen Anwaltsserien bekannt ist. Und da das Thema Organisationshaftung auch aus anderen Feldern wie der digitalen Buchführung oder dem Bereich des Urheberrechts kommen, sollte man gewappnet sein. Sowohl als Kunde als auch als Makler.

Und da wir schon dabei sind: Wussten Sie, dass in der EU-DSGVO demnächst eine eigenständige Rechtsgrundlage für moralische Schäden geschaffen wird? Mit umgekehrter Beweislage? Das wird interessant im Bereich Social Media. Da ist anwaltliche Post von Abmahnanwälten fast vorprogrammiert. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das flächendeckend bekannt ist.

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Christian Müller

Christian Müller ist Unternehmens- und Versicherungsberater und gemeinsam mit seiner Frau Esther Riehl-Müller Teilhaber der RWM Group in Kassel.

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