- Von Redaktion
- 29.11.2024 um 13:40
So kommt es, dass an uns bereits in hoher Frequenz drängende Fragen aus der Maklerschaft herangetragen werden: Haben die von den Maklern betreuten Versicherungsnehmer Deckung, wenn schon prolongiert wurde? Haben die Versicherungsnehmer ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht? Ergibt sich für die betreuenden Versicherungsmakler ein Haftungsrisiko? Wie müssen sich Makler verhalten? Haben Makler Informationspflichten? Muss unverzüglich umgedeckt werden? Wie verhält es sich mit den Courtage-Ansprüchen für bereits verlängerte Tarife?
Weitere Entwicklungen abwarten – FAQ von Cogitanda angekündigt
Wenngleich all diese Fragen genauso nachvollziehbar wie wichtig sind, verbietet es sich dennoch, vorschnelle Schlüsse zu ziehen sowie voreilige Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben.
Wie uns zugetragen worden ist, plant Cogitanda, ein FAQ zu veröffentlichen, das voraussichtlich einen Großteil der drängenden Fragen adressieren wird. Es ist gut möglich, dass die Veröffentlichung einer solchen Handreichung bereits mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgestimmt sein wird.
Die Inhalte dieser Veröffentlichung sollten unbedingt abgewartet werden, da vorher letztlich überhaupt keine adäquate Informationsgrundlage besteht, um unternehmerische Entscheidungen – gleich welcher Art – zu treffen.
Ob und für welche Unternehmen der Cogitanda-Gruppe im Einzelnen weitere Insolvenzverfahren eröffnet werden, bleibt abzuwarten. Auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung ist möglich.
Mit großer Wahrscheinlichkeit lässt sich aber bereits jetzt feststellen, dass laufende oder schon verlängerte Versicherungsverträge, die über Cogitanda zustande gekommen sind, fortbestehende Deckung gewähren werden. Denn Cogitanda selbst ist bekanntlich mit keiner Gesellschaft aus der Gruppe ein Risikoträger. Hinter allen uns bekannten Cogitanda-Deckungen stehen Konsortien in Gestalt der offenen Mitversicherung.
Das bedeutet, dass regelmäßig selbständige und getrennte Versicherungsverträge mit den im Versicherungsschein genannten Versicherern im Umfang der ausgewiesenen Beteiligungsquote bestehen. Bei diesen Versicherern handelt es sich um Solvency-II-regulierte Versicherungsunternehmen, bei denen keine Insolvenzrisiken erkennbar sind.
Makler sollten Kunden informieren und Transparenz herstellen
Für die Frage, welche Informationspflichten den Makler treffen, gibt es keine Präzedenz. Die bekannte Rechtsprechung, nach welcher der Makler die Solvenz eines Versicherers nicht zu prüfen hat (vergleiche beispielsweise LG Meiningen, Urteil vom 10.11.2021 – Aktenzeichen 3 O 388/21), bietet für den Fall, dass ein Assekuradeur als Träger eines Deckungskonzepts nachträglich insolvent wird, keinen Aufschluss.
Mit Blick darauf, dass nicht ausgeschlossenen werden kann, dass trotz gegenteiliger Beteuerungen aus dem Lager von Cogitanda Probleme im Handling der Verträge sowie Schadenregulierung entstehen werden, erscheint es – zumindest aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit – geboten, die von Maklern betreuten Versicherungsnehmer frühzeitig zu informieren, den status quo ausgewogen zu erläutern und die individuelle Vertragslage des Versicherungsnehmers aufzuzeigen.
Diese Information ist dann mit Fortentwicklung der Lage zu ergänzen. Makler sollten sich dabei von dem Grundgedanken des immerwährenden Sachwalterurteils (BGH, Urteil vom 22.05.1985 – Aktenzeichen IVa ZR 190/83), dass ihre Pflichten weit gehen, leiten lassen.
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