Der BGH in Karlsruhe ©
  • Von Redaktion
  • 06.08.2014 um 12:03
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Braucht ein Ausschließlichkeitsvermittler die Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung, um auch Policen anderer Gesellschaften vermitteln zu dürfen? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH).

Wenn ein gebundener Vermittler Produkte Dritter vermittelt, braucht er dafür keine Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO). Das entschied der BGH in seinem Urteil mit dem Aktienzeichen I ZR 19/13. Die Voraussetzung ist jedoch, dass die Policen anderer Anbieter nicht im Wettbewerb mit den Produkten des Arbeitgebers stehen und dieser der Vermittlung zustimmt. Außerdem dürfen die so vermittelten Produkte auch nicht untereinander konkurrieren.

Weitere Voraussetzung ist, dass „diese Vermittlungstätigkeit nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmacht, durch eine hinreichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden Versicherungsunternehmen begrenzt ist und dieses die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt“.

Der Fall: Eine Versicherungsmaklerin klagte gegen einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, für den ungefähr 450 als „Vertrauensleute“ bezeichnete Ausschließlichkeitsvermittler tätig sind. Die Agenturverträge zwischen dem Versicherer und den Vertrauensleuten sehen vor, dass diese auch Versicherungen für andere, als „Kooperationspartner“ bezeichnete Versicherer vermitteln können, deren Policen außerhalb des Leistungsspektrums ihres Arbeitgebers anbieten. Zu Unrecht, meinte die Klägerin und forderte ein Vermittlungsverbot für Produkte von „Kooperationspartnern“. Der BGH wies die Klage ab.

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