Ein Schild hängt an der Eingangstür eines bereits geschlossenen Restaurants in Hannover. Die niedersächsische Landesregierung hat am 20. März bekannt gegeben, dass zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab Samstagabend alle Restaurants und Cafés geschlossen bleiben müssen. Umstritten ist, ob in solchen Fällen eine Betriebsschließungsversicherung zahlen muss. © picture alliance/Hauke-Christian Dittrich/dpa
  • Von Lorenz Klein
  • 20.03.2020 um 20:01
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:35 Min

Zahlt die Betriebsschließungsversicherung, wenn die eigene Firma wegen der Corona-Krise vorübergehend dicht machen muss? Scheinbar einfache Frage, doch große Verwirrung allenthalben. Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte spricht nun Klartext – und hat auf die elf wichtigsten Fragen geantwortet.

  1. Welche Anzeigepflichten muss ich beachten?

Hier sollte man sehr genau seinen Vertrag prüfen oder von einem Spezialisten prüfen lassen. Viele Versicherer haben verschiedene Anzeigepflichten geregelt, die beachtet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Zum einen muss der Versicherungsfall, nämlich die Schließung, unverzüglich der Versicherung angezeigt werden.

Zum anderen verlangen aber auch einige Versicherer, dass man auch entsprechende Meldungen an die Behörden vornehmen muss. Schließlich verlangen Versicherer teilweise, dass etwaige Entschädigungsansprüche nach dem InfSG bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Das sollte ebenfalls unverzüglich erfolgen.

  1. Mein Betrieb ist nur teilweise geschlossen. Zahlt eine Betriebsschließungsversicherung dann auch?

Teilweise zahlen Betriebsschließungsversicherungen auch in diesen Fällen. Das ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. 

  1. Was zahlt so eine Betriebsschließungsversicherung?

Das kommt darauf an, was sie vereinbart haben. Wenn ein Mitarbeiter wegen Covid-19 in Quarantäne ist, dann übernehmen viele Versicherer dessen Lohnkosten. Wenn der ganze Betrieb schließen muss, werden meisten bestimmte Tagessätze für den Zeitraum gezahlt, den sie mit der Versicherung vereinbart haben.  

  1. Haben Entschädigungsansprüche nach dem InfSG Einfluss auf den Versicherungsschutz?

Ja. Teilweise ist vereinbart, dass keine Versicherungsleistung erbracht wird, wenn aufgrund der Schließung ein Entschädigungsanspruch bei den entsprechenden Behörden besteht. In vielen Fällen dürfte ein solcher Entschädigungsanspruch allerdings nicht bestehen.

Selbst wenn so ein Entschädigungsanspruch bestehen sollte, ist in vielen Versicherungsbedingungen vereinbart, dass Versicherungsnehmer berechtigt sind, vom Versicherer ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung zu verlangen.

  1. Die Versicherung hat den Schaden abgelehnt oder reagiert nicht. Was ist zu tun?

Sie sollten unbedingt einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragen, der auf diesem Gebiet schon Erfahrungen gesammelt hat.

„In dieser Situation beweist sich jetzt, wer ein fairer Versicherer ist – und wer nicht. Es ist zu hoffen, dass hier nicht auf Zeit und Finanzkraft gespielt wird, sondern faire Lösungen auf gleicher Augenhöhe gesucht und gefunden werden“, resümiert Fachanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

kommentare
Philipp Vögeler
Vor 5 Jahren

Hier werden aber die Begrifflichkeiten ganz schön Durcheinander geworfen und somit alle betroffenen in die Irre geführt!
Damit eine Betriebsunterbrechungsversicherung bezahlt muss ein Sachschaden voraus gegangen sein (Feuer Leitungswasser Sturm etc.)
Dann wird er Entgangene Gewinn (Umsatz – Wareneinsatz) ersetzt.

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Philipp Vögeler
Vor 5 Jahren

Hier werden aber die Begrifflichkeiten ganz schön Durcheinander geworfen und somit alle betroffenen in die Irre geführt!
Damit eine Betriebsunterbrechungsversicherung bezahlt muss ein Sachschaden voraus gegangen sein (Feuer Leitungswasser Sturm etc.)
Dann wird er Entgangene Gewinn (Umsatz – Wareneinsatz) ersetzt.

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