- Von Redaktion
- 15.05.2020 um 10:29
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Mannheim (Aktenzeichen: 11 O 66/20) verlangte die Klägerin, die drei Hotels betreibt, eine Zahlung aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung (BSV).
Was war geschehen?
Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Coronavirus waren behördliche Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betrafen. Per Allgemeinverfügung wurde für alle drei Hotels untersagt, touristische Übernachtungen anzubieten. Nichttouristische Übernachtungen konnten zwar weiter angeboten werden. Die Hotels wurden dennoch geschlossen, da nichttouristische Übernachtungen regelmäßig nur in einem verschwindend geringen Umfang stattfanden.
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Ebenso wenig stand der vollständigen Schließung die theoretische Möglichkeit entgegen, dass Außer-Haus-Lieferungen durch die Hotelrestaurants hätten angeboten werden könnte. Dies wäre vor dem Hintergrund der Personalstruktur und der Ausrichtung einer Hotelgastronomie wirtschaftlich unsinnig gewesen.
Das Urteil
Das Landgericht Mannheim entschied zwar im Ergebnis vorläufig gegen die Klägerin, da die Anspruchshöhe nicht hinreichend dargelegt werden konnte und es auch an einem sogenannten Verfügungsgrund mangelte. Unabhängig davon fand das Gericht zu typischen Ablehnungsgründen vieler Versicherer klare Worte.
Das Gericht begründet ausführlich seine zustimmende Ansicht dazu, dass der Klägerin grundsätzlich aus den bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht.
Das Gericht stellt klar, dass eine individuelle Schließungsverfügung für die einzelnen Hotels nicht erforderlich war. Der theoretisch mögliche Minimalbetrieb mit Geschäftsreisenden und Gastronomie-Take-Away- oder Lieferservice stehe dem nicht im Wege. Ein Teilschließung reichte aus. Letztlich handelte es sich klar um eine faktische Schließung. Eine solche sei von der betreffenden Versicherungsbedingung umfasst, auch wenn das nicht eindeutig so darin zu finden sei.
„Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor“, heißt es in den Urteilsgründen. Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss.
Die rechtliche Einschätzung
Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherer, sagt das Gericht in aller Deutlichkeit. Etwas, was wir seit Beginn der Debatte auch regelmäßig herausstellen und was sich auch auf reine Gastronomiebetriebe zwanglos übertragen lässt.
Auch mit dem häufig von Versicherern bei den Ablehnungen vorgetragenen Argument, dass unter Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Vertragsschluss unbekannte Erreger, wie aktuell Covid-19, nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien, setzt sich das Gericht auseinander.
Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der regelmäßig dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG umfasst, wie dies in den streitigen Bedingungen auch der Fall war.
Damit liegt eine erste Entscheidung klar zugunsten des betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes vor. Die eindeutigen Worte des Gerichts zu den Argumenten vieler Versicherer zeigen, was wir schon von Beginn dieser ganzen Diskussion gesagt haben: In den allermeisten Fällen besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz und die peinlichen Zahlungsangebote von 10, 15 Prozent, fußend auf dem bayerischen Kompromiss, sind ein schlechter Versuch.
Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga Bundesverband) hat seinen Mitgliedern bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren. Es wird geschädigten Unternehmen dringend geraten, die Ablehnungen oder auch vermeintliche Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen.
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