- Von Achim Nixdorf
- 14.05.2021 um 14:30
In der Frage, ob Versicherer für pandemiebedingte Betriebsschließungen leisten müssen, hat das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (OLG) ein neues Urteil gefällt: Es schmetterte die Klage eines Gastwirts ab, der gegenüber seiner Versicherung erfolglos eine Ausfallentschädigung geltend gemacht hatte. Die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge erlassenen Verordnungen stellten keinen Versicherungsfall dar, begründete das OLG seine Entscheidung.
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Der Gastronom hatte seinen Betrieb aufgrund einer entsprechenden Landesverordnung vom 18. März 2020 schließen müssen und sich daraufhin an seinen BSV-Versicherer gewandt. Dieser sollte ihm den Ausfall für die Dauer von 30 Tagen ersetzen. Nachdem die Versicherung diese Forderung abgelehnt hatte, zog der Mann vor Gericht. Doch weder vor dem Landgericht Lübeck noch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig konnte er sich mit seiner Klage durchsetzen.
Die Urteilsbegründung
Dass die Corona-Pandemie und daraus resultierende Verordnungen keinen Versicherungsfall darstellten, ergebe sich aus einer Auslegung der Versicherungsbedingungen, heißt es in der Urteilsbegründung. Danach seien nur solche Gefahren versichert, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrührten (sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren) und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlasse, die aus dem konkreten Betrieb stamme. „Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation sind demgegenüber nicht versichert“, argumentierten die Richter.
Corona-Virus nicht aufgeführt
Unabhängig davon kommt eine Entschädigungsleistung für das OLG auch deshalb nicht in Betracht, weil das Corona-Virus in den Versicherungsbedingungen bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern nicht aufgeführt sei. „Die Aufzählung ist abschließend und das Corona-Virus deshalb nicht in den Versicherungsschutz einbezogen.“
Noch ist das Urteil vom 10. Mai 2021 (Aktenzeichen 16 U 25/2) nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ eine Revision zu.
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