- Von Redaktion
- 04.09.2014 um 10:22
„Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, … können wir innerhalb eines Monats … den Vertrag fristlos kündigen.“ So lautet die Passage, über die sich Versicherungsmakler Michael Otto aufgeregt hat (wir berichteten). Nähmen diese das Schreiben ungeprüft zur Kenntnis, würden sie im Schadensfall schlechter gestellt.
Jetzt meldet sich die Generali hierzu zu Wort: „Wir sind den Hinweisen von Herrn Otto nachgegangen. Das Informationsblatt zu Altverträgen haben wir überarbeitet. Unsere Hinweise, wie wir eine Verletzung vertraglicher Obliegenheiten behandeln, werden wir an das BGH-Urteil vom 12. Oktober 2011 (Aktenzeichen: IV ZR 199/10) anpassen. Unabhängig davon gelten auch für Altverträge seit dem 1. Januar 2009 die Bestimmungen des neuen Versicherungsvertragsgesetzes.“
Das überarbeitete Informationsblatt werde bis Mitte September in die Nachträge eingearbeitet sein. Generali-Kunden, die noch Nachträge mit der veralteten Darstellung erhalten hatten, bittet der Versicherer um Entschuldigung.
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