- Von Karen Schmidt
- 02.03.2021 um 19:34
Die Lösung sei nicht im bestmöglichen Interesse der Kunden
Im bestmöglichen Interesse der Kunden hätte es gelegen, ihnen keinen Vergleich, sondern eine echte Kulanzzahlung anzubieten, so Schwintowski. Der Vergleich beinhalte den Verlust von 85 Prozent des möglicherweise zu 100 Prozent bestehenden Anspruchs gegen die Versicherer. Die 85 Prozent waren, etwa bei der Allianz, nur auf 30 Tagessätze bezogen – Kunden, die mehr Tagessätze versichert hatten, verloren also mehr als 85 Prozent, so der Rechtsexperte weiter, eher mehr als 90 Prozent.
Schwintowski: „Ein Vergleich, bei dem ein Kunde mehr als 85 Prozent seines Anspruchs verliert, kann und darf dann und nur dann angeboten werden, wenn geradezu sicher ist, dass der Kunde bei Nichtannahme quasi leer ausgehen würde. Inzwischen wissen wir aber, dass es eine Vielzahl von Urteilen gibt, die den Kunden 100 Prozent ihrer Ansprüche zugewiesen haben.“
Im bestmöglichen Interesse hätten die Versicherer dann gehandelt, wenn sie 15 Prozent ohne Wenn und Aber gezahlt und den Kunden die Möglichkeit eröffnet hätten, im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten eine höhere Leistung durchzusetzen.
Andere Versicherer, die Ihren Kunden die Bayerische Lösung ebenfalls empfohlen haben, haben das zum Beispiel so gemacht. Sie haben auf den problematischen Passus verzichtet, dass alle weiteren Ansprüche mit Annahme der bayerischen Lösung abgegolten seien.
Welche Rechtsfolgen können sich ergeben?
Laut Hans-Peter Schwintowski können die Kunden nach Paragraf 249 BGB verlangen, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
„Wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand – also die Bayerische Lösung – nicht eingetreten, so hätten die Versicherer an die Kunden eine Kulanzleistung in Höhe von 15 Prozent gezahlt und die Möglichkeit eröffnet, wegen der verbleibenden Differenz möglicherweise den Rechtsweg zu suchen“, so Schwintowski weiter.
Genau diese Möglichkeit, sich mit den Versicherern vor Gericht darum zu streiten, ob es eine Leistung aus der BSV gebe, hätten die Kunden nun wieder. Und: Der Versicherte dürfe laut Rechtsauffassung von Hans-Peter Schwintowski und der Kanzlei Michaelis die 15 Prozent behalten und müsse das Geld nicht zurückzahlen.
Der Anspruch auf Rückgängigmachung der Bayerischen Lösung unterliege der Verjährung (§194 Abs. 1 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Die Frist beginne mit der Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen – frühestens am 31. Dezember 2021. Drei Jahre später würde die Verjährungsfrist ablaufen, also am 31. Dezember 2024.
Könnten Makler nun in der Haftung stehen?
Makler, die ihre Kunden zur Bayerischen Lösung geraten haben, beruhigte Schwintowski: „Sie haften nicht“, stellte er klar. Denn: Sie hätten an der Bayerischen Lösung nicht mitgewirkt. Es fehle an einer Pflichtverletzung, weil Makler die überlegene Sach- und Fachkunde der Bayerischen Staatsregierung und der beteiligten Verbände nicht infrage stellen konnten.
Es fehle auch am Verschulden der Makler, die nicht klüger sein könnten als die „geballte Kompetenz der Staatsregierung“ und der beteiligten Verbände. Und: Durch den Ratschlag des Maklers sei kein Schaden entstanden, weil der Kunde Anspruch auf Rückgängigmachung des Vergleichs habe, so der Rechtsprofessor.
Schließung bayrischer Gasthöfe meist nicht anfechtbar – kulturexpress.info
Vor 4 Jahren[…] Quellen: www.pfefferminzia.de/gutachten-von-hans-peter-schwintowski-die-bayerischeloesung- zur-bsv-ist-unwirk… […]
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Vor 4 Jahren[…] Quellen: www.pfefferminzia.de/gutachten-von-hans-peter-schwintowski-die-bayerischeloesung- zur-bsv-ist-unwirk… […]