- Von Lorenz Klein
- 15.12.2020 um 16:17
Als es zur Schiffskollision auf der Unterelbe kommt, werden schlimmste Befürchtungen wahr: 500 Tonnen Öl ergießen sich zwischen Wedel und Glückstadt in die viel befahrene Wasserstraße. Rund 500 Einsatzkräfte von Feuerwehren, Technischem Hilfswerk und anderen Dienststellen werden nach Angaben des Umweltministeriums in Schleswig-Holstein mobil gemacht.
Den Großeinsatz am 1. September 2012 gab es tatsächlich – zum Glück aber nur als Katastrophenschutzübung, die Havarie ereignete sich also nur auf dem Papier. Anstelle dicker Ölklumpen und verklebter Wasservögel simulieren sieben Kubikmeter Popcorn und zahlreiche Plastikenten die verheerende Verseuchung der ökologisch hochsensiblen Elbmarschen.
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Würde es tatsächlich einmal zu solch einem katastrophalen Unglück kommen, wäre der Unfallverursacher – beispielsweise ein unachtsamer Kapitän – haftbar zu machen. Die Schiffs-Haftpflichtversicherung, die Reedereien für ihre Flotte abschließen, ist daher die wichtigste Schiffsversicherung. Abgeschlossen wird sie in der Regel als P&I-Versicherung – was für Protection & Indemnity steht, zu Deutsch: Schutz & Entschädigung.
Es handelt sich dabei um eine Deckung vieler unterschiedlicher Risiken innerhalb einer Police – darunter auch die Bausteine Umwelthaftpflicht (UHV) und Umweltschadensversicherung (USV). Beim Transportversicherer Allianz Esa etwa, ein Tochterunternehmen der Allianz, sind dadurch „Haftpflichtansprüche aus Gewässerverschmutzung sowie anderen Umweltschäden“ versichert. Vereinbart werden können demnach Deckungssummen pro Schiff von bis zu 100 Millionen Euro, pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Unternehmer haften für Umweltschäden
Unabhängig von der Frage, ob diese Summe im Falle des geschilderten Elb-Szenarios ausreichen würde, gilt der Grundsatz: Unternehmerisches Handeln, das konkrete Umweltschäden nach sich zieht, ist zu entschädigen – in unbegrenzter Höhe. Dabei haftet der Schadensverursacher entweder nach dem Umwelthaftungsgesetz oder nach dem Umweltschadensgesetz.
Ersteres ist der Fall, wenn geschädigte Dritte Forderungen stellen – zum Beispiel, wenn der private Grund und Boden eines Landwirts verseucht wird, weil auf dem Werksgelände einer benachbarten Raffinerie Kerosin aus einem leckgeschlagenen Lagertank austritt. Kommen hingegen Kollektivgüter zu schaden, die sich, wie ein Naturschutzgebiet, im öffentlich-rechtlichen Besitz befinden, greift das Umweltschadensgesetz – es geht hier also um die direkten Schäden an der Umwelt selbst.
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