- Von Lorenz Klein
- 15.12.2020 um 16:17
Diese Unterscheidung ist wichtig, denn Umweltschäden im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes von 1990 sind zumindest als Basis-Schutz in der Betriebshaftpflichtversicherung inkludiert, solche nach dem Umweltschadensgesetz jedoch nicht – hier bedarf es einer gesonderten Umweltschadensversicherung. Immerhin dürfte sich das sukzessive ändern: So vereint der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seit Oktober 2019 beide Bedingungswerke in den (unverbindlichen) GDV-Musterbedingungen für eine „Umweltrisikoversicherung“ (URV).
Das Umweltschadensgesetz ist ein relativ junges Gesetz. Es trat am 14. November 2007 in Kraft – und normierte erstmals eine öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. Darunter wird vor allem die Schädigung von natürlichen Lebensräumen zum Schutz der biologischen Vielfalt verstanden. In Deutschland gibt es derzeit rund 4.600 geschützte Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete), circa 530 geschützte Vogelschutzgebiete, etwa 800 nach FFH-Richtlinie geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie rund 180 nach Vogelschutzrichtlinien geschützte Vogelarten.
Schadenersatzansprüche können immens sein
„War bisher in erster Linie die Allgemeinheit für die Beseitigung von Umweltschäden zuständig, ist dies nunmehr derjenige, der einen Umweltschaden oder die Gefahr eines solchen unmittelbar verursacht“, erklären die Schadenexperten des Versicherers Arag. „Das Gesetz gilt für Umweltschäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht werden, die ab dem 30. April 2007 stattgefunden haben“, ergänzen die Experten.
Sie finden eine USV deshalb so wichtig, da das finanzielle Risiko bei öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüchen nach dem Umweltschadengesetz „immens“ sein könne. Doch wie viel die Versicherer für entsprechende Schäden seit 2007 zahlen mussten, ist nicht bekannt – der Branchenverband GDV verfüge hierzu über keine Schadenstatistiken, wie eine GDV-Sprecherin auf Anfrage erklärte. Der Nutzen der Police wird von Marktkennern jedoch nicht in Abrede gestellt.
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