- Von Lorenz Klein
- 15.12.2020 um 16:17
„Heute zählt die Umweltschadensversicherung zweifellos zu den Standarddeckungen einer üblichen Industriehaftpflichtpolice“, sagt Stefan Warnecke, Practice Leader Environmental Risks & Senior Underwriter Casualty von der deutschen Niederlassung des US-Versicherers Chubb in Düsseldorf. Für den „Newcomer“ Umweltrisikoversicherung gilt das so bislang nicht. Hier sei die Marktdurchdringung „noch recht übersichtlich“, berichtet der Chubb-Manager.
Die meisten Versicherer hielten aktuell noch das bisherige Modell von Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung vor. Gleichwohl begrüßt Branchenkollege Carl-Josef Roth, Senior-Sachbearbeiter Haftpflicht-Vertrag Firmenkunden bei der Haftpflichtkasse, die Vereinheitlichung der Deckungskonzepte: „Es hat sich nach 13 Jahren Erfahrung mit der USV gezeigt, dass es an der Zeit war, Unterschiede im Deckungsumfang der UHV und der USV aufzuheben.“ Der Schritt schaffe mehr Transparenz für den Versicherungsnehmer, so Roth, und habe auch Verbesserungen gebracht, wie etwa den Wegfall des Betriebsstörungserfordernisses – zumindest in der URV-Grunddeckung.
Viele Risiken nicht ausreichend abgedeckt
Zugleich gibt Chubb-Mann Warnecke zu bedenken, dass „zahlreiche Risiken und Haftungsszenarien“ über die neue URV nicht ausreichend abgedeckt seien. Konkret geht es um Unternehmen, die im Ausland aktiv sind. Werde zum Beispiel infolge eines Wirbelsturms ein Umweltschaden ausgelöst, etwa durch Beschädigung eines Gefahrstofftanks, so könnten Unternehmen hierfür im Ausland haften, ohne eine Deckung zu haben, warnt er.
Der Grund: Während hierzulande für solche Fälle Befreiungen von der Gefährdungshaftung vorgesehen seien, gelte in vielen anderen Ländern das „polluter pays principle“ – also eine Gefährdungshaftung ohne eine solche Freistellung für das Unternehmen. Darauf sollten Makler hinweisen.
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