- Von Lorenz Klein
- 17.03.2017 um 11:39
Maurermeister Jochen K. mischt Mörtel an, um eine Wand in einem Einfamilienhaus zu errichten. Eigentlich kein Problem für den erfahrenen Handwerker. Doch ausgerechnet bei diesem Routine-Job unterläuft ihm ein Fehler: Das Mischverhältnis stimmt nicht. Ein paar Wochen später fängt die Wand an zu bröckeln – just als der Familienvater vor Ort ist. Durch die herabfallenden Mauerstücke wird er leicht verletzt. Zum Glück hat Jochen K. eine Gewerbehaftpflichtversicherung für seinen Handwerksbetrieb abgeschlossen. Sie kommt für die Behandlungs- und Schadenersatzkosten auf, die der Geschädigte geltend macht.
Der Vorfall zeigt, dass die Betriebs- oder auch Gewerbehaftpflichtversicherung zum notwendigen Basisschutz eines Unternehmens aus dem Bauhaupt- und Baunebengewerbe gehört. Denn sie sichert den Betriebsinhaber sowie dessen Mitarbeiter ab, wenn durch falsches Mörteln, Mauern oder Malen Personen-, Sach- oder auch Vermögensschäden verursacht werden – und die können in die Millionen gehen. „Bau-Unternehmer haften für Schäden gegenüber Dritten mit ihrem Betriebsvermögen, je nach Gesellschaftsform auch mit ihrem Privatvermögen“, sagt Dietmar Schöne, Vertriebsdirektor Makler Komposit bei der R+V-Versicherung.
Doch in manchen Situationen greift selbst eine Betriebshaftpflichtversicherung zu kurz, wie Versicherungsmakler Bernd Heitmann aus Olfen im Münsterland zu berichten weiß. „Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung sind die ausführenden Tätigkeiten abgedeckt. Sollte der Bau-Unternehmer jedoch auch Planungstätigkeiten machen, benötigt er eine erweiterte Planungshaftpflicht oder eine Berufshaftpflichtversicherung.“
Pflicht für Ingenieure und Architekten
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist vor allem für Ingenieure und Architekten unverzichtbar, denn sie kommt in der Regel für alle berufstypischen Risiken auf. Herrscht beispielsweise durch eine Fehlberechnung des Architekten für viele Wochen Stillstand auf der Baustelle, so kann ihn der auftraggebende Bauherr infolge der damit verbundenen Mehraufwendungen auf Schadenersatz verklagen. Da sich nicht erst seit Stuttgart 21, Elbphilharmonie und Flughafen BER herumgesprochen haben dürfte, dass ein Bauvorhaben nie fehlerlos verläuft, ist eine Berufshaftpflicht für Architekten in vielen Bundesländern sogar gesetzlich vorgeschrieben.
In der Rechtsprechung hat sich dabei ein Grundsatz herausgebildet: Der Architekt haftet in der Regel dann gegenüber dem Auftraggeber, wenn ein Schaden auf seinen Planungsfehler zurückgeht. Ein Bau-Unternehmer haftet hingegen meist dann, wenn ein Schaden auf eine falsche Ausführung zurückgeht.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren