Mit der Kleinunternehmerregelung können sich Existenzgründer zusätzlichen bürokratischen Aufwand ersparen.. © picture alliance/Imagesource RF | Sigrid Gombert
  • Von Manila Klafack
  • 17.12.2020 um 18:03
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:45 Min

Mit der Selbstständigkeit gehen neue unternehmerische Pflichten einher – einschließlich der Auseinandersetzung mit betrieblichen Steuern. Ein Punkt dabei ist die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Umgehen lässt sich das unter bestimmten Voraussetzungen mit der sogenannten Kleinunternehmerregelung.

Wer den Schritt in die Selbstständigkeit geht, der muss sich mit vielen neuen Themen beschäftigen. Alles rund um die Steuerpflicht eines Unternehmers gehört dazu. Und die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer ist in dem Zusammenhang ein zentrales Thema. Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um eine Sonderregelung des Umsatzsteuergesetzes. Der sogenannte Kleinunternehmer stellt somit keine eigene Rechtsform dar.

Was die Umsatzsteuer für das eigene Geschäft bedeutet

Die Umsatz- oder auch Mehrwertsteuer kennt jeder aus dem privaten Bereich. Bei jedem Einkauf fällt sie auf den Umsatz an. Das Finanzamt erhebt sie automatisch auf den Kauf einer Ware oder einer Dienstleistung. Der reguläre Steuersatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte 7 Prozent. Von Juli 2020 bis Dezember 2020 wurde dieser Satz im Zuge des Konjunkturpakets aufgrund der Corona-Pandemie zeitweilig auf 16 beziehungsweise 5 Prozent reduziert.

Derjenige, der diese Steuer einnimmt, muss sie in voller Höhe an das Finanzamt abführen. Daher werden Waren und Dienstleistungen in einer Rechnung mit ihrem Nettowert und dem Betrag mit Umsatzsteuer, dem Bruttowert, ausgewiesen. Für die Bilanz eines Unternehmens spielt dieser Betrag keine Rolle, da es sich um einen sogenannten durchlaufenden Posten handelt.

Letztlich muss der Endverbraucher diese Steuer tragen. Unternehmen können, wenn sie eben nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen, diese Umsatzsteuer aus dem Verkauf vollständig mit der Umsatzsteuer aus ihrem Einkauf, der Vorsteuer, verrechnen.

Wie funktioniert die Kleinunternehmerregelung?

Bei kleineren Betrieben, insbesondere bei Existenzgründungen, kann es sich jedoch lohnen, die Kleinunternehmerregelung zumindest beim Start in Anspruch zu nehmen. Die Rechnungen, die Existenzgründer ihren Kunden stellen, enthalten in diesem Fall keine Umsatzsteuer. Im Umkehrschluss kann der Kleinunternehmer aber auch keine Vorsteuer abziehen. Daher muss der Selbstständige schauen, welche Regelung für ihn besser geeignet ist.

Wer sich entscheidet, als Kleinunternehmer sein Geschäft zu starten, muss ein paar Voraussetzungen erfüllen. Im Jahr 2020 darf sein Umsatz die Grenze von 22.000 Euro nicht überschreiten. Im Jahr 2021 darf er nicht mehr als 50.000 Euro erwirtschaften. Auf seiner Rechnung muss er vermerken, dass er gemäß Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes (UstG) der Kleinunternehmerregelung unterliegt und keine Umsatzsteuer erheben muss. Dieser Hinweis ist eine Pflichtangabe.

Wann gilt die Kleinunternehmerregelung?

Hat nun der Umsatz des Existenzgründers im ersten Jahr bereits über der Grenze von 22.000 Euro gelegen, fällt für ihn ab 1. Januar des Folgejahres bereits die Sonderregelung weg. Allerdings wird er darüber nicht vom Finanzamt informiert, da den Finanzbeamten in der Regel der Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres noch nicht vorliegt. Daher muss der Unternehmer genau darauf achten, wie sich sein Umsatz entwickelt, und selbst aktiv werden.

Die Rechnungen im neuen Jahr müssen dann anders formuliert werden. Die Steuernummer muss ebenso wie die Umsatzsteuer enthalten sein. Zudem muss entweder monatlich oder quartalsweise, das hängt wieder vom Umsatz ab, die Steuer an das Finanzamt abgeführt werden.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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