- Von Redaktion
- 08.05.2020 um 11:53
Im Rahmen des Bayerischen Kompromisses zur Betriebsschließungsversicherung (BSV) sieht die gemeinsame Empfehlung vor, dass die Versicherer zwischen 10 und 15 Prozent der bei den Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze übernehmen und an die Gaststätten und Hotels auszahlen.
Demnach reduziere sich der wirtschaftliche Schaden eines Unternehmens unter Berücksichtigung der zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen, wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen aus Bund und Land, sowie durch die ersparten Aufwendungen (zum Beispiel für Materialkosten) im Durchschnitt um rund 70 Prozent. Von den verbleibenden 30 Prozent seien die Versicherer bereit, etwa die Hälfte zu leisten. Warum dieser Kompromiss hinkt, sollen folgende Erläuterungen zeigen.
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Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld-Hilfe, kurz KUG-Hilfe, steht in der derzeitigen Ausgestaltung anlässlich der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen jedem betroffenen Unternehmen zu, unabhängig von der Branche. Das KUG steht darüber hinaus jedem betroffenen Unternehmen zu, unabhängig davon, ob irgendeine Versicherung – gleich welcher Art – besteht. Mithin erhält auch das Unternehmen KUG-Hilfe, das keine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat. Unternehmen mit einer solchen Police werden durch die Anrechnung, welche der bayerische Kompromiss vorsieht, mithin auch mit Blick auf die zuvor geleisteten Versicherungsprämien schlechter gestellt.
Warum der Versuch der KUG-Anrechnung mit Blick auf die BSV-Bedingungen fehlgeschlagen ist (am Beispiel von real existenten BSV-Bedingungen).
Zitat aus BSV-Bedingungen einer Versicherungsgesellschaft
§ 2 Welche Leistungen können Sie von uns erwarten?
- Unsere Leistungen
Wir ersetzen im Fall
…
4. von Tätigkeitsverboten nach § 1 I Ziffer 4:
4.1 die Bruttolohn- und -Gehaltsaufwendungen, die Sie nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen – längstens für 6 Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes – zu leisten haben;[…]
Soweit die Grundregel zum Ersatz von Bruttolohn- und -Gehaltsaufwendungen. In § 1 I Ziffer 4 steht dann:
§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
- Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung?
Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – lfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
…
- in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
- wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
- wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
- wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder
- als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern
untersagt;[…]
Mithin werden die Ersatzleistungen für Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen nur in diesem speziellen Fall und nur für einzelne beziehungsweise mehrere (aber nicht alle!) betroffene(n) Mitarbeiter geleistet. Das ist aber in der derzeitigen Situation nicht von Bedeutung, da die Betriebe nicht aus diesen vorstehenden, im Zitat aus den BSV-Bedingungen § 1 I Punkt 4. genannten Gründen geschlossen wurden, sondern allein aufgrund anderer Verfügung der obersten Gesundheitsbehörden der Länder. Mithin lag in den Betrieben (meist) selbst keine Infektion vor.
Es gilt daher allein § 1 I Punkt 1. der BSV-Bedingungen:
§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung?
Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – lfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
- den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten;
Von § 1 I Punkt 1. ist wiederum nur der erste Halbsatz vor dem Semikolon zutreffend, nämlich … “1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;”[…]
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