Anne Dopheide ist Unternehmensjuristin des Maklerpool Invers. © Invers
  • Von Redaktion
  • 08.05.2020 um 11:53
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Eine Aufrechnung der Versicherungsleistung aus einer Betriebsschließungsversicherung mit Zahlungen aus Kurzarbeitergeld, gewährten Krediten oder staatlichen Soforthilfen durch den Versicherer, wie es der bayerische Kompromiss vorsieht, ist rechtlich nicht geboten, findet Anne Dopheide, Unternehmensjuristin des Maklerpool Invers. Er benachteilige den Versicherten in unangemessener Art und Weise schreibt sie in ihrem Kommentar.

Die Ersatzleistung dazu regelt sich in den BSV-Bedingungen wie folgt:

§ 2 Welche Leistungen können Sie von uns erwarten?

  1. Unsere Leistungen

Wir ersetzen im Fall

  1. einer Schließung nach§ 1 I Ziffer 1:

den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen. […]

Folglich geht es im zutreffenden Schadenfallereignis in aller Regel nicht um Ersatzleistungen für Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen, sondern reinweg (!) um eine zu leistende, fest in der Police vereinbarte Tagesentschädigung.

Fazit zur Anrechnung von Kurzarbeitergeld

Eine Aufrechnung mit KUG – wie es der Bayrische Kompromiss fälschlicher Weise vorsieht – ist schon allein aufgrund des Wortlautes in den BSV-Bedingungen rechtlich nicht gefordert; mithin würde diese Aufrechnung eine freiwillige Leistung der Versicherungsnehmer an den Versicherer darstellen. Zu leisten ist in den meisten Fällen die in der Police fest vereinbarte Tagesentschädigung.

Weitere Versuche von Anrechnungen
  • Kredite: Eine Anrechnung von Krediten ist unseres Erachtens nicht möglich. Kredite sind zurückzuzahlen und stellen daher keine Hilfeleistung im Sinne einer Versicherungsleistung dar, denn eine Versicherungsleistung muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Nicht rückzahlpflichtige staatliche Soforthilfen: Eine pauschale Anrechnung von nicht rückzahlpflichtigen staatlichen Soforthilfen auf den – laut bayerischem Kompromiss so geminderten – wirtschaftlichen Schaden eines Unternehmens ist unseres Erachtens ebenfalls nicht möglich. Diese Soforthilfen stehen lediglich einem sehr begrenzten Personenkreis (zum Beispiel Kleinunternehmen) zur Verfügung; völlig unabhängig davon, ob eine BSV besteht oder nicht. Nur eine umgekehrte Verrechnung ist gegebenenfalls denkbar, was rechtlich zu prüfen wäre. Nämlich dann, wenn eine BSV besteht und diese leistet. In diesem Fall könnte es gegebenenfalls so sein, dass eine gewährte staatliche Soforthilfe nach Erhalt der Versicherungsleistung – abhängig von der Leistungshöhe der BSV – voll oder teilweise zurückzuzahlen ist.
Annahme bayerischer Kompromiss genau überprüfen

Eine Aufrechnung der Versicherungsleistung aus einer BSV mit KUG, Krediten oder Soforthilfen durch den Versicherer, wie es der bayerische Kompromiss vorsieht, ist unseres Erachtens rechtlich nicht geboten und benachteiligt den Versicherungsnehmer in unangemessener Art und Weise.

Zu leisten hat der Versicherer die in der BSV-Police fest vereinbarte Tagesentschädigung. Versicherungsnehmer sollten anhand der für sie geltenden Versicherungsbedingungen daher genau abwägen, ob die Annahme des bayerischen Kompromisses für sie infrage kommt und zur Klärung dieser Frage rechtlichen Beistand bei entsprechend qualifizierten Fachanwälten für Versicherungsrecht suchen.

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