- Von Redaktion
- 08.04.2015 um 13:30
Sogenannte Alte Hasen unter den Finanzanlagevermittlern hatten beim Sachkundenachweis, der für die Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO erforderlich ist, die Wahl. Statt einer Sachkundeprüfung konnte auch eine ununterbrochene Berufspraxis seit dem 01.01.2006 nachgewiesen werden. Wer in der Vergangenheit selbstständig tätig war, musste hierfür für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorlegen.
Gerichtlich geklärt war bereits im vergangenen Jahr, dass MaBV-Prüfberichte, die nicht innerhalb der damals vorgeschriebenen Jahresfrist beim Gewerbeamt eingereicht wurden, dennoch für den Sachkundenachweis anzuerkennen sind. Offen blieb, ob auch die Vermittler noch Prüfberichte nachreichen konnten, die für alle oder einige der betreffenden Jahre sogenannte „Negativerklärungen“ abgegeben haben. Mit den Negativerklärung wurde schlicht erklärt, dass derjenige in dem betreffenden Jahr nicht beratend oder vermittelnd tätig gewesen war.
Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 25.02.2015 – 4 K 313/15, nicht rechtskräftig) nun zu Gunsten eines von uns vertretenen Vermittlers entschieden. Aus der Tatsache, dass zuvor durch die Negativerklärungen die „Nichttätigkeit“ bescheinigt wurde, könne – so das Gericht – nicht darauf geschlossen werden, dass die nun nachgereichten, korrigierenden Prüfberichte falsch seien.
Neue Hoffnung für Alte Hasen. Doch eines gilt es zu bedenken: Wer vor Ablauf des Jahres 2014 nach Ansicht der zuständigen Behörde den Sachkundenachweis nicht erbracht hat, dessen Eintragung im Finanzanlagenvermittlerregister wurde automatisch gelöscht. Wer aber gelöscht wurde, weil die Behörde die nachgereichten Prüfberichte nicht anerkannt hat, hat nunmehr auch bei zuvor abgegebenen Negativerklärungen gute Chancen dagegen erfolgreich gerichtlich vorzugehen! Ein Blick ins Register ist daher für diejenigen unbedingt anzuraten, die noch Ende letzten Jahres Prüfberichte nachgereicht haben.
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