- Von Achim Nixdorf
- 15.12.2021 um 15:45
Der Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung (BSV), die auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt, tritt nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Rostock jetzt entschieden (Aktenzeichen: 4 U 37/21 und 4 U 15/21). Im Klartext bedeutet das: Touristische Betriebe haben nach einer coronabedingten Betriebsschließung keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Erkrankung zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgenommen war.
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Was ist geschehen?
Eine Gastronomin sowie ein Hotel- und ein Schwimmbadbetreiber müssen ihre Einrichtungen während des ersten Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 schließen. Alle drei verfügen über eine Betriebsschließungsversicherung und machen daraus Leistungen geltend. Weil die Versicherer eine Entschädigung jedoch ablehnen, landet die Sache schließlich vor Gericht.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Anordnung zur Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) im März 2020 Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen sei. Während in einer der Policen vollumfänglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten Bezug genommen wurde, waren in den anderen beiden Verträgen einschränkend die für den Versicherungsfall maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen genannt.
Das Urteil
Das OLG Rostock schließt sich früheren Entscheidungen der Landgerichte in Stralsund und Neubrandenburg an und weist die Klagen ab. Zur Begründung führen die Richter an, dass die im IfSG aufgezählten und einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten nicht beispielhaft, sondern abschließend zu verstehen seien. Covid 19 beziehungsweise Corona sei allerdings erst am 23. Mai 2020, also nach der verordneten Schließung, in das Gesetz als Krankheit aufgenommen worden. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten bestünden auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht.
Dasselbe gelte für die Fälle, in denen die maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt seien. Auch die spätere Aufnahme von Covid 19 in das IfSG löse dann keinen Versicherungsfall aus.
Revision zugelassen
Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit allerdings noch nicht gesprochen, denn die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. „Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ ließ das OLG Rostock eine Revision beim Bundesgerichtshof zu.
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