- Von Achim Nixdorf
- 17.12.2020 um 14:56
Die wegen Corona angeordneten Schließungen von Gaststätten und Hotels sorgen allerorten für Streit über den Leistungsumfang von Betriebsschließungsversicherungen (BSV). Im Kern geht es um die Frage, ob eine BSV auch Pandemiefolgekosten abdeckt oder nicht.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) stellt seinen Mitgliedern nun neue, unverbindliche BSV-Musterbedingungen zur Verfügung, die eindeutig und verständlich regeln sollen, in welchen Fällen behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern versichert sind. „Damit schaffen wir Klarheit – auch im Interesse unserer Kunden“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.
„Pandemien sind nicht versicherbar”
Interessierte Versicherer können demnach künftig aus sechs alternativen Bedingungsvarianten die für sich und ihre Zielgruppen passende auswählen. Folgende Punkte sollen laut GDV jedoch für die gesamte Branche gelten:
- „Der Versicherer trägt die Schäden, wenn im Betrieb zufällig eine definierte Krankheit oder ein definierter Krankheitserreger auftritt und der Betrieb per Einzelverfügung geschlossen wird, um das Ausbreiten zu verhindern. Dieses zufällige Ereignis ist kalkulier- und damit versicherbar.“
- „Der Versicherer trägt die Schäden nicht, wenn Betriebe flächendeckend per Allgemeinverfügung geschlossen werden – etwa um Kontaktbeschränkungen durchzusetzen oder aus Erwägungen des Gesundheitsschutzes. Solche politischen Entscheidungen sind bewusste und gewollte Handlungen, keine zufälligen Ereignisse. Sie sind nicht kalkulierbar und daher generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für Pandemien.“
„Die massiven Schäden durch Corona zeigen, dass die finanziellen Folgen von Pandemien rein privatwirtschaftlich nicht versicherbar sind“, betont Asmussen. Denn das Versicherungsprinzip – die Gemeinschaft trägt die Schäden Einzelner – werde außer Kraft gesetzt, weil nahezu alle Versicherten gleichzeitig betroffen seien. Pandemien könnten daher nur gemeinsam von Privatwirtschaft und Staat getragen werden, so Asmussen.
Privat-staatlicher Schutzschirm
Der GDV hatte bereits im Juni ein mehrstufiges Absicherungssystem vorgeschlagen, das staatliche Ad-hoc-Hilfen zumindest in einem frühen Pandemie-Stadium ersetzen könnte. Der Vorschlag sieht eine rechtlich eigenständige privat-staatliche Einrichtung mit einem Kapitalstock in Milliardenhöhe vor. Die Beiträge würden durch Leistungen von Erst- und Rückversicherern sowie Kapitalmarktinstrumente wie beispielsweise Katastrophenanleihen ergänzt, die im Pandemiefall abrufbar wären. Damit könnten zumindest die in einer frühen Pandemiephase auftretenden Schäden gedeckt werden. „Erst wenn der Kapitalstock aufgebraucht ist, würden zusätzliche staatliche Mittel abgerufen“, betont Asmussen.
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