Paketförderband in einem Logistikzentrum. © picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Klaus-Dietmar Gabbert
  • Von Manila Klafack
  • 21.01.2022 um 15:19
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:35 Min

Wer als Online-Händler eingekaufte Produkte unter eigenem Logo oder Namen verkauft, wird juristisch gesehen zum sogenannten Quasi-Hersteller. Das bedeutet: Er muss für Schäden haften, die durch dieses Produkt entstehen. Schutz kann hier eine Produkthaftpflichtversicherung bieten.

Unternehmer, die über ihren eigenen Web-Shop oder über Plattformen wie Ebay und Amazon fremd hergestellte Produkte unter eigenem Logo oder Namen verkaufen, gehen immer ein Haftungsrisiko ein. Denn nach dem Produkthaftungsgesetz stehen Hersteller in der Verantwortung, wenn ihre Produkte Sach- oder Personenschäden verursachen.

Auf den ersten Blick könnten Gewerbetreibende, die nur Waren einkaufen, denken, dieses Risiko bestehe für sie nicht. Aber da irren sie sich. Denn sie gelten als Quasi-Hersteller, wenn sie Waren unter eigener Marke weiterverkaufen.

Quasi-Hersteller haftet wie Original-Produzent

Der Käufer kann in diesen Fällen nämlich nicht erkennen, dass hinter dem Produkt ein anderer Hersteller steckt. Daher gibt es juristisch gesehen in der Haftungsfrage keinen Unterschied zwischen dem tatsächlichen Produzenten und demjenigen, der nur sein Logo darauf anbringt. Je nach Produkt ergeben sich gemäß des Produktsicherheitsgesetzes auch bestimmte Pflichten für den Quasi-Hersteller. Dazu zählen zum Beispiel die Informationspflichten, die Pflicht zu Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken sowie Meldepflichten.

Betriebshaftpflicht schließt Produkthaftung ein

In der Praxis bedeutet das beispielsweise für den Verkäufer einer schwarzen, ergonomischen Sitzauflage, dass er in der Haftung steht, wenn diese Auflage zu Verfärbungen an teuren Bürostühlen führt.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann hier Schutz bieten. Die Produkthaftpflicht ist üblicherweise integriert und leistet, wenn ein fehlerhaftes Produkt einen Menschen oder eine Sache schädigt. Daraus resultierende Vermögensschäden (die unechten Vermögensschäden) sind ebenfalls abgedeckt.

Wichtig zu wissen: Als Hersteller gelten gemäß Gesetz auch Importeure, die Produkte zum Weiterverkauf in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen, sowie Lieferanten und Händler, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Diese Haftung kann nur ausgeschlossen werden, wenn Lieferant oder Händler dem Geschädigten den eigentlichen Hersteller oder seinen Vorlieferanten innerhalb eines Monats benennen kann.

Echte Vermögensschäden extra absichern

Neben der konventionellen Produkthaftpflicht- gibt es auch noch eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung, die standardmäßig nicht zur Betriebshaftpflicht gehört und individuell dazu gebucht werden muss. Sie sichert echte Vermögensschäden ab. Diese Schäden, die nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens entstehen, können Hersteller und Händler betreffen, deren Produkte keine Endprodukte sind, sondern als Grundlage oder Hilfsmittel für die Produktion anderer Waren dienen. Das betrifft etwa Zulieferbetriebe für die Automobilindustrie. Kommt es hier aufgrund eines mangelhaften Teils zum Stillstand in der Produktion des Kunden, kann er Schadenersatz für diesen Produktionsausfall verlangen. Die erweiterte Produkthaftpflicht stellt in diesem Zusammenhang die grundlegende Absicherung gegen solche Vermögensschäden bereit.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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