Vielen Unternehmen droht angesichts der Corona-Pandemie der Konkurs. Nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Geschäftsführer im Falle einer Insolvenz unangenehme Fragen über sein unternehmerisches Handeln gefallen lassen muss. Solche Haftungsrisiken gilt es abzusichern. © picture alliance/dpa | Marijan Murat
  • Von Redaktion
  • 15.07.2020 um 10:52
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Geschäftsführer tragen die Verantwortung für unternehmerische Entscheidungen – neben bekannten Feldern wie Daten- und Arbeitsschutz kommt in Zeiten von Corona noch der mögliche Vorwurf einer Insolvenzverschleppung verschärfend hinzu. Wie sich Geschäftsführer mit dem richtigen Versicherungsschutz wappnen können, erklärt Makler Sven Nebenführ in seinem Gastbeitrag.

Die Haftungsrisiken sind vielfältig und ziehen sich durch alle Unternehmensbereiche: Datensicherheit, Arbeitsschutz, Produktqualität, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, um nur ein paar zu nennen. In Zeiten der Corona-Pandemie gewinnt zum Beispiel der mögliche Vorwurf der Insolvenzverschleppung an Bedeutung.

Nicht immer fallen negative Veränderungen sofort auf, vor allem dann nicht, wenn mehrere Geschäftsführer sich die Leitung teilen. Auch wenn die Gesellschaft selbst nur „beschränkt haftet“, für ihre Geschäftsführer gilt die beschränkte Haftung nicht. Sie sind dazu verpflichtet, die Interessen ihres Unternehmens zu vertreten und stehen ungeachtet des Vorsatzes bei einer Pflichtverletzung mit ihrem Privatvermögen und Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren ein. Deshalb sind GmbH-Geschäftsführer gut beraten, sinnvolle Vorkehrungen zu treffen – zum Schutz der eigenen Existenz.

Umfassender Haftungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie dazu verpflichtet, die Interessen Ihres Unternehmens zu wahren. Sie sind ebenfalls der gesetzliche Vertreter und haben es dadurch gleich mit zwei Parteien zu tun: Ihrem Unternehmen und dem Gesetz. Der Gesetzgeber verpflichtet Sie, sich über alle betrieblichen Angelegenheiten zu informieren, auch über die, die Sie eventuell an Ihre Mitarbeiter delegiert haben, oder die Sie mit einem anderen Geschäftsführer teilen. Hier gilt der Spruch „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ in vollem Umfang. Diese Gegebenheiten berücksichtigen nicht im Geringsten Ihr Eigeninteresse.

Halten Sie Ihr Haftungs- und Kostenrisiko berechenbar

Umso wichtiger sind Vorkehrungen, die Sie im Bedarfsfall schützen: Ihr Anstellungsvertrag regelt Ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten und damit Ihr persönliches Haftungsrisiko. Die Industrie- und Handelskammern bieten zur Orientierung Musterarbeitsverträge für leitende Angestellte an, zum Beispiel die IHK Frankfurt. Lassen Sie Ihren Anstellungsvertrag von einem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt prüfen und gegebenenfalls anpassen.

Die verbleibenden Risiken sollten Sie über einen umfassenden Versicherungsschutz abdecken, der Ihrer besonderen Haftungssituation als GmbH-Geschäftsführer entspricht. Von elementarer Wichtigkeit sind ein Anstellungsvertragsrechtsschutz und eine Vermögensschadenhaftpflicht (D&O). Es ist empfehlenswert, darüber hinaus eine Vermögensschadenrechtsschutzversicherung und einen Spezial-Strafrechtsschutz (SSR) abzuschließen.

  1. Anstellungsvertragsrechtsschutz

Eine klassische Berufs- oder Arbeitsrechtsschutzversicherung versichert die Kosten von Streitigkeiten, die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Der Anstellungsvertragsrechtsschutz versichert Kosten, die aus Streitigkeiten Ihres Anstellungsvertrags entstehen können und richtet sich an Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder, Mitglieder des Vorstands sowie Leiter/Prokuristen und Geschäftsführer unter der Voraussetzung, dass der Unternehmenssitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Der Anstellungsvertrag regelt nicht nur Ihre Pflichten, sondern auch Ihre Rechte, unter anderem die Höhe Ihrer Vergütung, Ihre Urlaubstage, Ihre Vertretungsbefugnis, sowie Sonderzahlungen und Kündigungsfristen. Dieser Vertrag ist ein Beleg für Ihre Ansprüche gegenüber dem Unternehmen, für das Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer die Verantwortung tragen – und er beschränkt Ihr Haftungsrisiko. Meist entstehen Streitigkeiten aus einem Anstellungsvertrag, wenn sich ein Unternehmen vorzeitig von seinem Geschäftsführer trennt und den Inhalt des Anstellungsvertrags anders auslegt. Das kann zum Beispiel die Abfindung, den Pensionsanspruch oder die Gehaltsfortzahlung betreffen. Ein Anstellungsvertragsrechtsschutz stellt sicher, dass im Streitfall ein Fachanwalt Ihre Interessen vor Gericht kompetent vertritt und Sie vor den Prozesskosten, die aus dem Rechtsstreit entstehen, schützt.

Tarifunterscheidungen im Anstellungsvertragsrechtsschutz

Die Beiträge orientieren sich am Jahreseinkommen und an der Anzahl der Mitarbeiter. Wichtige Unterschiede in den Tarifen bei den jeweiligen Rechtsschutzversicherern finden sich unter anderem beim versicherbaren Personenkreis. Eine weitere Tarifunterscheidung gilt bei der Versicherbarkeit der Einkommenshöhe. Manche Versicherer tragen ein Einkommen bis maximal 120.000 Euro pro Jahr und beteiligen sich mit höchstens 50.000 Euro an den Rechtsstreitkosten. Spezialversicherer sehen Kostenbeteiligungen von bis zu 300.000 Euro vor und versichern Jahreseinkommen von einem Vielfachen von 120.000 Euro.

  1. Vermögensschadenhaftpflicht (D&O)

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist dem Sinne nach eine Berufshaftpflicht für GmbH-Geschäftsführer. In der Regel schließen Unternehmen eine D&O für ihre Geschäftsführer ab, denn diese treffen täglich viele Entscheidungen, die das Unternehmen voranbringen sollen und für die Sie vor dem Gesetzgeber die Verantwortung tragen. Mit dem Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht will das Unternehmen das gesetzlich verankerte persönliche Haftungsrisiko seiner Geschäftsführer begrenzen und sie in Ihrem Entscheidungswillen unterstützen. Das funktioniert genau so lange, bis es zu einem Interessenskonflikt kommt.

Weshalb Sie zusätzlich eine private D&O abschließen sollten

Die Gesellschafter Ihres Unternehmens werfen Ihnen vor, ein Geschäft abgeschlossen zu haben, das sich im Nachhinein als Verlustgeschäft erweist, beziffern den Verlust und machen Sie für den entstandenen Vermögensschaden verantwortlich. Gut, dass Sie eine Vermögensschadenhaftpflicht abgeschlossen haben – und zwar zusätzlich auf Sie persönlich, nicht nur über Ihr Unternehmen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Sie als Versicherungsnehmer eine eigene Deckung haben und nicht Ihr Unternehmen als Versicherungsnehmer auftritt. Denn in diesem konkreten Beispiel besteht ein Konflikt zwischen den Interessen Ihres Unternehmens und Ihren eigenen. Ihre D&O prüft den Vorwurf, reguliert den begründeten Haftpflichtanspruch und wehrt den unberechtigten ab. Natürlich vertritt der von der D&O beauftragte Anwalt in erster Linie das Interesse seiner Versicherungsgesellschaft, denn sie kommt finanziell für den entstandenen Schaden auf. Seine primäre Aufgabe ist es, die Schadenersatzforderungen des Klägers abzuwehren oder zumindest zu begrenzen. Es ist auch möglich, dass die D&O bei der Prüfung Ihres Schadenfalls zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht für den entstandenen Schaden haftet und Ihnen den anwaltlichen Beistand verweigert.

  1. Vermögensschadenrechtsschutzversicherung

Wenn Sie unabhängig von den Interessen Ihres Versicherers von einem eigenen Anwalt begleitet werden möchten, sollten Sie sich zusätzlich mit einer Vermögensschadenrechtsschutzversicherung absichern. Sie greift dort, wo Ihre D&O keinen oder nur unzureichenden Schutz bietet. Werden Sie aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beschuldigt einen Vermögensschaden verursacht zu haben, zahlt sie die Kosten für einen Fachanwalt Ihrer Wahl, der ausschließlich Ihre Interessen vertritt.

Es sei erwähnt, dass im Falle eines Prozesses die Akteneinsicht nur einem Rechtsbeistand gewährt wird und keiner Privatperson – auch dann nicht, wenn es sich um die beklagte Person handelt.  Abhängig von der Versicherungsgesellschaft deckt der Vermögensschadenrechtsschutz zunächst die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, beispielsweise Honorare, die bei einem außergerichtlichen Mediationsverfahren oder bei vorsorglichen Rechtsberatungen anfallen. Kommt es zu einem Prozess trägt die Versicherung Ihren gerichtlich verfügten Anteil der Verfahrenskosten.

kommentare
Franz Held
Vor 4 Jahren

Übersichtlicher Beitrag u.a. mit der guten Empfehlung, als Geschäftsführer eine persönliche D&O-Versicherung ab zu schließen. Nur die Begründung entspricht nach meiner Erfahrung nicht der Regulierungspraxis, da der D&O-Versicherer dem Geschäftsführer die Abwehr unbegründeter und die Freistellung von begründeten Ansprüchen schuldet und diesem Leistungsversprechen auch gerecht wird. Und da ca. 90% aller D&O-Schadenfälle das Innenverhältnis betreffen, ist es auch ein übliches Szenario, dass das versicherungsnehmende Unternehmen gleichzeitig auch Anspruchsteller ist. Hier liegt es insbesondere in der Hand des D&O-Anbieters, Konfliktpotenziale möglichst gering zu halten. Und heutzutage ebenfalls üblich hat die versicherte Person die freie Anwaltswahl. Argumentativ überzeugender ist die eigene Versicherungssumme bei einer persönlichen D&O, die ausschließlich -ohne sie mit der großen Zahl weiterer versicherter Personen teilen zu müssen- für eigene Haftungsfälle zur Verfügung steht.

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Franz Held
Vor 4 Jahren

Übersichtlicher Beitrag u.a. mit der guten Empfehlung, als Geschäftsführer eine persönliche D&O-Versicherung ab zu schließen. Nur die Begründung entspricht nach meiner Erfahrung nicht der Regulierungspraxis, da der D&O-Versicherer dem Geschäftsführer die Abwehr unbegründeter und die Freistellung von begründeten Ansprüchen schuldet und diesem Leistungsversprechen auch gerecht wird. Und da ca. 90% aller D&O-Schadenfälle das Innenverhältnis betreffen, ist es auch ein übliches Szenario, dass das versicherungsnehmende Unternehmen gleichzeitig auch Anspruchsteller ist. Hier liegt es insbesondere in der Hand des D&O-Anbieters, Konfliktpotenziale möglichst gering zu halten. Und heutzutage ebenfalls üblich hat die versicherte Person die freie Anwaltswahl. Argumentativ überzeugender ist die eigene Versicherungssumme bei einer persönlichen D&O, die ausschließlich -ohne sie mit der großen Zahl weiterer versicherter Personen teilen zu müssen- für eigene Haftungsfälle zur Verfügung steht.

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