- Von Redaktion
- 15.07.2020 um 10:52
- Spezial-Strafrechtsschutz (SSR)
Manchmal geht es im Leben zu wie in einem Krimi und so geraten auch Sie eines Tages in den Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Das halten Sie für dick aufgetragen? Mitnichten. Denn was im ersten Moment weit hergeholt zu sein scheint, gehört zu Ihrem Arbeitsalltag als GmbH-Geschäftsführer. Man muss keinen Mord begehen, um ins Fadenkreuz der Strafermittler zu geraten. Der bloße Verdacht der Steuerhinterziehung, des Sozialversicherungsbetrugs oder der Insolvenzverschleppung reicht völlig aus. Beachten Sie zum Beispiel nicht die gesetzlichen Fristen bei der Stellung Ihres Insolvenzantrags, betrachtet der Gesetzgeber die Verspätung als Insolvenzverschleppung und damit als eine Pflichtverletzung, die er unter Strafe stellt.
Von zentraler Bedeutung: Spezial-Strafrechtsschutz
Bei dem Spezial-Strafrechtsschutz (SSR) handelt es sich um einen erweiterten Strafrechtsschutz, der bereits beim Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat greift. Der SSR ist für Ihren umfassenden Versicherungsschutz von zentraler Bedeutung: Wird Ihnen ein Vorsatz unterstellt, tritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder Ihre D&O noch Ihre Vermögensschadenrechtsschutz für Sie ein. Er ist also Ihre einzige Chance, die hohen Kosten für einen oder gar mehrere Rechtsanwälte – je nach Komplexität der Ihnen vorgeworfenen Straftat – zu begrenzen.
Bei Strafprozessen geht es um keinen Streitwert, nach dem sich das Anwaltshonorar in der Regel richtet, sondern es wird in Prozesstagen abgerechnet. Deshalb ist ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil des Spezial-Strafrechtsschutzes die freie Honorarvereinbarung. Während das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einen festen Gebührensatz pro Verhandlungstag vorschreibt, lässt die freie Honorarvereinbarung in Bezug auf das anwaltliche Entgelt einigen Spielraum nach oben: So kann sich die Vergütung für den Fachanwalt Ihrer Wahl auf das zehn- bis 20-fache des im RVG festgelegten Gebührensatzes belaufen und damit die Attraktivität Ihres Rechtsfalls für hochkompetente Fachanwälte steigern.
Vier gewinnt
Dieser Vier-Komponenten-Versicherungsschutz bestehend aus Anstellungsvertragsrechtsschutz, Vermögensschadenhaftpflicht (D&O), Vermögensschadenrechtsschutzversicherung und Spezial-Strafrechtsschutz sichert die vielfältigen Risiken Ihrer Geschäftsführertätigkeit ab – und sichert Ihre Existenz. Wie hoch Sie jedes einzelne Risiko bewerten, sollten Sie in einer vorhergehenden Analyse genau einschätzen.
Ihre Bewertung wird nicht nur von Ihren eigenen Präferenzen, sondern auch vom Marktumfeld, dem Aufbau Ihrer Organisation, den Unternehmenszielen und den jeweiligen politischen Rahmenbedingungen bestimmt. Ein aktueller Einflussfaktor ist derzeit die Corona-Pandemie, die einen nachhaltigen Einfluss auf das globale Wirtschaftswachstum nimmt. Die Bundesregierung hat die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Deshalb die Empfehlung: Warten Sie nicht – prüfen Sie jetzt Ihren Versicherungsschutz.
Über den Autor
Sven Nebenführ ist Versicherungsmakler und Experte für Rechtsschutzversicherungen in Taunusstein bei Wiesbaden.
Franz Held
Vor 4 JahrenÜbersichtlicher Beitrag u.a. mit der guten Empfehlung, als Geschäftsführer eine persönliche D&O-Versicherung ab zu schließen. Nur die Begründung entspricht nach meiner Erfahrung nicht der Regulierungspraxis, da der D&O-Versicherer dem Geschäftsführer die Abwehr unbegründeter und die Freistellung von begründeten Ansprüchen schuldet und diesem Leistungsversprechen auch gerecht wird. Und da ca. 90% aller D&O-Schadenfälle das Innenverhältnis betreffen, ist es auch ein übliches Szenario, dass das versicherungsnehmende Unternehmen gleichzeitig auch Anspruchsteller ist. Hier liegt es insbesondere in der Hand des D&O-Anbieters, Konfliktpotenziale möglichst gering zu halten. Und heutzutage ebenfalls üblich hat die versicherte Person die freie Anwaltswahl. Argumentativ überzeugender ist die eigene Versicherungssumme bei einer persönlichen D&O, die ausschließlich -ohne sie mit der großen Zahl weiterer versicherter Personen teilen zu müssen- für eigene Haftungsfälle zur Verfügung steht.
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kommentierenFranz Held
Vor 4 JahrenÜbersichtlicher Beitrag u.a. mit der guten Empfehlung, als Geschäftsführer eine persönliche D&O-Versicherung ab zu schließen. Nur die Begründung entspricht nach meiner Erfahrung nicht der Regulierungspraxis, da der D&O-Versicherer dem Geschäftsführer die Abwehr unbegründeter und die Freistellung von begründeten Ansprüchen schuldet und diesem Leistungsversprechen auch gerecht wird. Und da ca. 90% aller D&O-Schadenfälle das Innenverhältnis betreffen, ist es auch ein übliches Szenario, dass das versicherungsnehmende Unternehmen gleichzeitig auch Anspruchsteller ist. Hier liegt es insbesondere in der Hand des D&O-Anbieters, Konfliktpotenziale möglichst gering zu halten. Und heutzutage ebenfalls üblich hat die versicherte Person die freie Anwaltswahl. Argumentativ überzeugender ist die eigene Versicherungssumme bei einer persönlichen D&O, die ausschließlich -ohne sie mit der großen Zahl weiterer versicherter Personen teilen zu müssen- für eigene Haftungsfälle zur Verfügung steht.