- Von Manila Klafack
- 17.06.2021 um 16:19
Die Frage der Schuld ist bei einem Versicherungsschaden von zentraler Bedeutung. Es gibt Schäden, für die niemand verantwortlich gemacht werden kann. Etwa ein Sturm, der einen Baum entwurzelt und damit ein parkendes Auto beschädigt. Oder Starkregen, der einen Keller unter Wasser setzt.
Doch andere Schäden können die Versicherer durchaus einer Person zuordnen. Hierbei ist für eine Regulierung des Schadens ausschlaggebend, ob es sich um ein Versehen oder der Verursacher eventuell fahrlässig gehandelt hat. Wenn der Schaden also unter Beachtung der Sorgfaltspflicht hätte vermieden werden können.
Grobe Fahrlässigkeit – was ist das eigentlich?
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Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert das im Paragrafen 276 folgendermaßen: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Die fahrlässig handelnde Person muss die Folgen ihres sorglosen Verhaltens abschätzen können. Handelt sie dem entgegen, nimmt sie das Risiko eines Schadens in Kauf.
Einfache versus grobe Fahrlässigkeit
Das Versicherungsrecht unterscheidet in der Regel zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Je nachdem, wie stark die Pflicht zur Sorgfalt verletzt wurde. Bei den Versicherern kann nicht nur die einfache Fahrlässigkeit abgesichert sein, sondern manchmal auch die grobe Fahrlässigkeit. Genau definiert sind diese Begriffe im Gesetz nicht.
Grob gesagt, liegt einfache Fahrlässigkeit immer dann vor, wenn ein Schaden aufgrund einer kurzen, spontanen Unachtsamkeit geschieht. Bei der groben Fahrlässigkeit wird die erforderliche Sorgfaltspflicht dagegen in besonders schwerem Maße verletzt. Kurzum: Bei einfacher Fahrlässigkeit lässt sich sagen: „Das kann passieren.“ Bei grober Fahrlässigkeit muss man sagen: „Das darf nicht passieren.“
Grob fahrlässig handet im Straßenverkehr zum Beispiel ein Autofahrer, der eine rote Ampel überfährt oder eine Nachricht in sein Handy tippt und in beiden Fällen einen Unfall baut. Auch wer seine Waschmaschine anstellt und für zwei bis drei Stunden das Haus verlässt, verhält sich grob fahrlässig. Ist die Maschine aber mit einem sogenannten Aquastop-System ausgerüstet, ist das nicht zu beanstanden.
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
Für die Betriebshaftpflichtversicherung bedeuten Missgeschicke, die unabsichtlich oder aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit geschehen, grundsätzlich kein Problem. Denn wie schnell kann es zum Beispiel geschehen, dass ein Maler bei der Arbeit einen teuren Perserteppich mit Farbe verunreinigt.
Das grob fahrlässige Verhalten wird in den Versicherungstarifen in zwei Arten unterteilt. Das grob fahrlässige Herbeiführen des Versicheurngsfalles (rote Ampel) und die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung. Letzeres besteht zum Beispiel, wenn man den Schaden zu spät meldet (grob fahrlässig). Inzwischen gibt das Gesetz vor, dass die Schwere des Verstoßes zum prozentualen (bis hin zum vollständigen) Abzug der Leistungen führt. In früheren Zeiten konnte der Versicherer grundsätzlich die Leistung verweigern, wenn eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde.
Der grob fahrlässig herbeigefühte Schaden spielt lediglich bei den Sachschadenversicherungen eine Rolle. Bei der Auswahl des Tarifs, sollte darauf geachtet werden, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Hierzu gibt es in der Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel keinen Leistungsausschluss, erst bei Vorsatz.
Die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung greift jedoch auch bei der Betriebshaftpflichversicherung und kann im schweren Fall bis zum Rücktritt des Versicheres führen.
Kein Versicherungsschutz bei Vorsatz
Nicht versicherbar ist der Vorsatz. Wenn also jemand mit voller Absicht und in dem Wissen, dass sein Handeln falsch ist, einen Schaden verursacht, indem er zum Beispiel absichtlich ein Feuer legt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Je nach der Schwere des Vorsatzes muss er auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Selbst in der Rechtschutzversicherung muss auch bei erweitertem Strafrechtsschutz die Leistung bei Verurteilung (mit Vorsatz) zurückerstattet werden.
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