- Von Redaktion
- 19.11.2020 um 07:20
Neben der Absicherung über die Gesetzliche Unfallversicherung haben Unternehmen mit einer betrieblichen Gruppenunfallversicherung (GrUV) die Möglichkeit, sich und ihre Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalles zu schützen. Zusätzlich werden damit etwaige Versorgungslücken in der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung abgedeckt.
Versicherungsnehmer ist bei der Gruppenunfallversicherung der Arbeitgeber. Der Vertrag muss (mit oder ohne Namensnennung) für mindestens drei Beschäftigte abgeschlossen werden. Vorteil für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Sie sind bei Unfällen finanziell abgesichert – je nach Versicherungsform nur gegen Wegeunfälle oder reine Betriebsunfälle, in manchen Policen aber auch gegen Unfälle, die in der Freizeit passieren.
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Das Leistungsspektrum der GrUV ist ähnlich wie bei einer privaten Unfallversicherung, allerdings sind die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung in der Regel wesentlich günstiger. Neben den positiven Auswirkungen auf Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit kommt für den Arbeitgeber ein weiterer Vorteil hinzu: Er kann die GrUV-Beiträge als Betriebskosten steuermindernd absetzen. Außerdem sind die Beiträge – unter Berücksichtigung der Freigrenzen und gesetzlichen Vorgaben – sozialabgabenfrei.
Für Arbeitnehmer, die einen Direktanspruch aus dem Versicherungsvertrag haben, sind die Beiträge lohnsteuerpflichtig. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die steuerpflichtigen Beiträge pauschal mit 20 Prozent zu versteuern. Voraussetzung: Der durchschnittliche Beitragsaufwand je Mitarbeiter darf 100 Euro nicht übersteigen (Stand 2020; bei 24-Stunden-Deckung/ohne Dienstreiseanteil und ohne Versicherungssteuer). Dabei können Beitragsanteile zur Versicherung gegen Unfälle bei Dienstreisen/Auswärtstätigkeiten herausgerechnet werden. Diese Anteile sind steuerfrei.
Noch einmal die Vorteile auf einen Blick:
- Anspruch auf Leistung besteht bereits ab einer Erwerbsminderung von einem Prozent (gesetzlich erst ab 20 Prozent)
- Ein Leistungsanspruch besteht in der Regel bei Unfällen in Beruf und Freizeit (gesetzlich nur bei berufsbedingten Unfällen)
- Individueller Leistungsumfang für die Arbeitnehmer (z. B. Mehrleistungen, verschiedene Progressionsstaffeln, Unfallrente)
- Günstige Beitragssätze und verbessertes Bedingungswerk, zum Beispiel durch erweiterten Unfallbegriff
- Steuerlicher Aspekt
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