- Von Manila Klafack
- 13.07.2018 um 09:55
In Deutschland wird in diesem Jahr vermutlich ein Umsatz von 2,6 Milliarden Euro im Smart-Home-Bereich erzielt, so das Online-Portal Statista. In den USA werden es sogar knapp 18 Milliarden Euro sein. Für das Jahr 2022 prognostiziert Statista hierzulande mehr als doppelt so viel Umsatz wie 2018.
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„Die größte Schwachstelle sitzt vor dem Computer“
Insbesondere bei smarten Haushaltsgeräten gilt es dabei, rechtliche Rahmenbedingungen abzustecken. Obwohl sich die Technik so rasant weiterentwickelt und durch die fortschreitende Technologie der Künstlichen Intelligenz noch zusätzlich Fahrt aufnehmen wird, hinkt die Rechtslage hinterher, kritisiert die Fokusgruppe Smart Home im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW).
„Rechtliche Rahmenbedingungen auf Regionalliga-Niveau“
„Leider steht den Bemühungen der Branche in vielen Fällen eine Rechtslage entgegen, die einer sich digitalisierenden Gesellschaft höchstens in Ansätzen gerecht wird. Technisch spielen wir in der Champions League, während sich die rechtlichen Rahmenbedingungen eher auf Regionalliga-Niveau bewegen“, findet Michael Schidlack, Vorsitzender der BVDW-Fokusgruppe Smart Home, deutliche Worte.
Rechtsanwalt Detlef Klett sieht es ähnlich. Er widmet sich in einem Bericht im t3n-Magazin einigen juristischen Fragestellungen, die entstehen, wenn beispielsweise eine Waschmaschine automatisch Waschpulver nachbestellt oder der Kühlschrank die fehlende Milch. Denn hierbei stellt sich die Frage, ob Waschmaschine und Co. wirksame Kaufverträge abschließen können. Vielleicht wollte der Besitzer nichts bestellen und möchte folglich auch nicht bezahlen.
Wer darf Willenserklärungen abgeben und Kaufverträge schließen?
Der Kaufvertrag besteht zum einen aus der Willenserklärung des Verkäufers, eine Ware zu einem bestimmten Preis verkaufen zu wollen, und zum anderen aus dem Willen des Käufers, die Ware zu diesem Preis kaufen zu wollen. Rechtsanwalt Klett macht an dieser Stelle auf die Rechtsfähigkeit aufmerksam. Sie ist notwendig, um wirksame Rechtsgeschäfte durchführen zu können. Maschinen sind weder natürliche noch juristische Personen. Folglich sind sie nicht rechtsfähig.
Der Benutzer von zumindest teilautonomen Maschinen muss diese entsprechend programmieren, um eine Handlung auszulösen. Daher wird der Kaufvertrag dem Besitzer der Waschmaschine oder des Kühlschranks zugerechnet. Anders gestaltet es sich bei Maschinen, die aufgrund der künstlichen Intelligenz eigenständig lernen und daher zunehmend autark arbeiten. Werden sie so programmiert, dass sie das günstigste Angebot bestellen sollen, weiß der Besitzer zum Zeitpunkt des Kaufvorgangs nichts davon.
An dieser Stelle ist nun der Gesetzgeber gefordert. Rechtsanwalt Klett stellt drei bereits diskutierte Lösungsansätze vor.
Rechtliche Lösungsansätze
Eine Idee ist die sogenannte Blanketterklärung. Dabei handelt es sich um eine unterschriebene Blanko-Willenserklärung für die smarten Geräte gegenüber Dritten. Diese müssen dann näher angeben, was, wann, zu welchem Preis gekauft wird.
Auch eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch ist denkbar. Laut Detlef Klett schlägt die Arbeitsgruppe „Rechtliche Rahmenbedingungen“ der Plattform Industrie 4.0 vor, in einer entsprechenden Formulierung auch Maschinen Vertragsabschlüsse zu ermöglichen.
Die Europäische Union geht noch einen Schritt weiter. Hier ist der Gedanke, eine E-Persönlichkeit zu schaffen. Damit würde autonome Systeme die Rechtsfähigkeit erhalten, die sie für Vertragsabschlüsse brauchen.
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