- Von Manila Klafack
- 08.02.2021 um 09:13
Der Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie – verbunden mit den Umsatzeinbußen in zahlreichen Unternehmen – bedroht viele Existenzen. Angesichts der Verlängerung der Einschränkungen wurden auch die Abgabefristen für die Überbrückungshilfen sowie die Corona-Novemberhilfen und -Dezemberhilfen (Soforthilfen) verlängert. Die Überbrückungshilfe II etwa kann noch bis zum 31. März und die Coronahilfen für November/Dezember bis zum 30 April beantragt werden.
Zudem informiert das Bundeswirtschaftsministerium, dass die Überbrückungshilfe III erhöht wird. Sie soll auch einfacher zu beantragen sein. Für Soloselbstständige wurde ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ überarbeitet. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie hier.
Mit den Wirtschaftshilfen sollen insbesondere Künstler und Kulturschaffende, also die freien Berufe, in diesem Jahr leichter Zugang zu den bereitgestellten Finanzhilfen bekommen. Neu seit dem 19. Januar ist etwa, dass eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 Prozent des Umsatzes möglich ist. Vorher waren es 25 Prozent. Ferner beträgt die Neustarthilfe nun einmalig 7.500 Euro (statt bisher 5.000 Euro) und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.
Wer ist für die Neustarthilfe antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können. Zudem muss ihr Einkommen im Referenzzeitraum (in der Regel das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus einer selbstständigen Tätigkeit entstanden sein.
Hat der Selbstständige seine Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 aufgenommen, gelten andere Grundlagen. Es wird entweder der durchschnittliche Monatsumsatz der Monate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz der Monate Juli, August und September 2020 herangezogen.
Eine neue Regelung sieht ebenfalls eine Unterstützung der sogenannten unständig Beschäftigten, also etwa Schauspieler, vor. Sie sollen die Neustarthilfe ebenfalls beantragen können. Die Anträge für diese Hilfen können nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte stellen. Die daraus entstehenden Kosten sind förderfähig.
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Hilfe für Start-ups
Neben den Sofort- und Überbrückungshilfen gibt es diverse weitere Möglichkeiten, Finanzhilfen in Betracht zu ziehen. Das Bundeswirtschaftsministerium stellt für Start-ups ein eigenes 2 Milliarden Euro umfassendes Maßnahmenpaket bereit. Grundsätzlich können diese Betriebe zwar wie alle anderen die Corona-Hilfspakete beanspruchen, doch die klassischen Kreditinstrumente passen oft nicht.
Finanzierungsbedarf über KfW-Kredite decken
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zudem Unterstützung mit dem KfW-Sonderprogramm 2020 noch bis zum 30. Juni 2021 an. Alle Gewerbetreibenden können hier mit einer vereinfachten Risikoprüfung und zu niedrigen Zinssätzen (zum Beispiel 3 Prozent für zehn Jahre) Kredite beantragen. Insbesondere die Programme KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit sollen damit ergänzt werden.
Der Antrag für einen weiteren Kredit, den KfW-Schnellkredit 2020, kann ebenfalls noch bis zum 30. Juni 2021 eingereicht werden. Er steht seit November auch für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Hier übernimmt der Bund das Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Die wichtigsten Hilfsinstrumente der Bundesregierung auf einen Blick:
Überbrückungshilfe I: War eingerichtet für die Monate Juni bis August 2020. Die Antragstellung ist bereits abgelaufen.
Überbrückungshilfe II: Ist die Verlängerung der ersten Überbrückungshilfe. Hier geht es um die Monate September bis Dezember 2020. Die Antragstellung wurde bis zum 31. März verlängert.
Überbrückungshilfe III: Betrifft die Monate Januar bis Juni 2021. Sie richtet sich insbesondere an Soloselbstständige, die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie an besonders betroffene Einzelhändler. Bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent werden die Fixkosten erstattet.
November- und Dezemberhilfe: Die Umsatzeinbußen der Monate November und Dezember sollen aufgefangen werden. Dazu gibt es für die Antragsteller 75 Prozent des Umsatzes, der in den Monaten November und Dezember des Jahres 2019 erwirtschaftet wurde. Soloselbstständige können alternativ auch den durchschnittlichen Wochenumsatz 2019 angeben.
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