- Von Hannah Dudeck
- 09.06.2020 um 12:06
Am Landgericht Osnabrück sind drei erste Klagen auf Versicherungsleistungen wegen der Corona-Krise eingegangen (Aktenzeichen 9 O 1094/20, 9 O 1199/20 und 9 O 1280/20). Das geht aus einer Mitteilung des Gerichts hervor. Kläger sind demnach zwei Restaurantbesitzer in Osnabrück sowie die emsländische Betreibergesellschaft eines Hotels auf Norderney. Alle hatten eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen.
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Betriebsschließungsversicherung – die 11 wichtigsten Antworten
Der Versicherungsschutz umfasst laut den Restaurant- und Hotelbetreibern jeweils auch eine Schließung des Gastgewerbes zur Verhinderung meldepflichtiger Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Als Versicherungsleistung sei in allen drei Fällen eine Tagespauschale pro Schließungstag vereinbart gewesen – insgesamt für höchstens 30 Tage in Folge. Nachdem durch Verordnungen der zuständigen Kommunen und des Landes Niedersachsen Mitte März sämtliche Gaststätten und Hotels geschlossen wurden, meldeten die Betreiber den Versicherungsfall an ihre Gesellschaften.
Allgemeine Seuchenschutzmaßnahmen zählen laut Versicherern nicht
Die Versicherer lehnten jedoch eine Auszahlung in allen drei Fällen ab. Eine Gesellschaft forderte vor einer Zahlung eine schriftliche Bestätigung der Stadt Osnabrück als zuständiger Behörde über die Schließung des Restaurants. In den anderen Fällen gaben die Versicherer an, der Schutz erstrecke sich nicht auf Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie. Die Begründung: Der Erreger Sars-CoV-2 sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages unbekannt und deshalb im Infektionsschutzgesetz beziehungsweise den Ausführungsbestimmungen nicht aufgeführt gewesen. Der Versicherungsschutz umfasse den Erreger daher nicht.
Zudem zielten solche Versicherungen auf Einzelmaßnahmen, wenn von einem Hotel oder Restaurant eine Infektionsgefahr ausgehe. Allgemeine Seuchenschutzmaßnahmen wie im Zuge der Corona-Pandemie seien dagegen nicht erfasst.
Kläger fordern bis zu 325.000 Euro von Versicherern
Die Betreiber akzeptieren die Erklärung nicht. Sie haben Klage auf die beanspruchte Versicherungssumme erhoben. Diese beläuft sich bei den beiden Restaurants auf 12.000 Euro beziehungsweise 23.000 Euro. Der Hotelbetreiber fordert rund 325.000 Euro. Alle drei Kläger machen geltend, dass der Versicherungsfall durch die öffentlich bekannte Schließung aller Gaststätten in Deutschland ab Mitte März aufgrund der Corona-Pandemie hinreichend belegt sei.
Zum fehlenden Versicherungsschutz für den neuartigen Erreger merken die Betreiber an, dass die Versicherungsbedingungen auf sämtliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz verwiesen. Das umfasse auch Maßnahmen gegen Erreger, die in den Bestimmungen nicht namentlich genannt sind. Ob es sich bei der Schließung um eine Einzelfallmaßnahme oder eine allgemeine Anordnung handele, könne nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen keine Rolle spielen, heißt es von den Klägern.
Wie das Landgericht mitteilt, werden die Klagen nun zunächst den Versicherungsgesellschaften zugestellt. Sie müssen binnen zwei Wochen anzeigen, ob sie sich verteidigen wollen und gegebenenfalls schriftliche Erwiderungen auf die Klagen vorlegen. Sollte es keine gütliche Einigung geben, werde die zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück voraussichtlich in einigen Monaten mündlich über die Sachen verhandeln, so das Gericht.
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