- Von Achim Nixdorf
- 14.01.2022 um 11:27
Gelangen giftige Substanzen wie zum Beispiel Lösungsmittel in Böden oder Gewässer, muss der verursachende Betrieb für den entstandenen Schaden haften. Das kann schnell existenzbedrohend sein. Gewerbetreibende sollten deshalb darauf achten, dass ihre Betriebshaftpflichtversicherung einen ausreichenden Schutz vor Umweltschäden enthält. Vor allem kleine Betriebe, die mit Chemikalien, Lacken oder Ölen arbeiten, unterschätzen häufig die Risiken, die damit verbunden sein können.
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Vor allem zwei Gesetze regeln in Deutschland die Fragen zur Umwelthaftung: zum einen das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) von 1990 und das Umweltschadensgesetz (USchadG) aus dem Jahr 2007. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn Umweltschäden im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes sind in der Regel als Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) in der Betriebshaftpflicht inkludiert, solche nach dem Umweltschadensgesetz jedoch nicht immer – hier bedarf es unter Umständen einer gesonderten Umweltschadensversicherung (USV).
Welche Umweltschäden versichert sind
Die UHV schützt ein Unternehmen vor allem vor privatrechtlichen Haftpflichtansprüchen Dritter – zum Beispiel, wenn der private Grund und Boden eines Landwirts verseucht wurde, weil auf einem benachbarten Firmengelände Öl aus einem leckgeschlagenen Lagertank ausgetreten ist. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch eine über die Luft, Wasser oder den Boden übertragene Umwelteinwirkung entstehen.
Kommt es hingegen durch eine betriebliche Tätigkeit zu ökologischen Schäden, etwa in einem Naturschutzgebiet, das sich im öffentlich-rechtlichen Besitz befindet, leistet die USV – es geht hier also um die direkten Schäden an der Umwelt selbst. Ein solcher Schaden liegt zum Beispiel vor, wenn ein ausgelaufener Öltank einen nahegelegenen Fluss kontaminiert und es zu einem großen Fischsterben kommt.
Gestiegenes Risiko
Gerade durch das Umweltschadensgesetz von 2007 ist das Risiko für Unternehmen erheblich gestiegen, für Schäden an der Umwelt in Anspruch genommen zu werden. War zuvor in erster Linie die Allgemeinheit für die Beseitigung solcher Schäden zuständig, liegt die Haftung nun beim Verursacher. So verpflichtet Paragraph 6 des USchadG Gewerbetreibende zur Sanierung, wenn durch sie geschützte Tier- und Pflanzenarten, Boden und Gewässer oder geschützte Lebensräume geschädigt wurden. Die sich hieraus ergebenden Kosten können immens sein.
Deckungssumme sollte ausreichend hoch sein
Vor allem produzierende Unternehmen, Betriebe der Bau-, Land- und Forstwirtschaft sowie Handwerksbetriebe sind dem öffentlich-rechtlichen Haftungsrisiko ausgesetzt und sollten sich daher mit einem umfangreichen Versicherungsschutz gegen Umweltschäden und ihre finanziellen Folgen absichern. Eine gute Absicherung sollte dabei auch Umweltschäden auf dem eigenen Grundstück umfassen und eine ausreichend hohe Deckungssumme von idealerweise fünf Millionen Euro haben. Nicht versichert sind in der Regel Schäden, die sich aus dem Normalbetrieb ergeben (zum Beispiel genehmigte Immissionen oder sogenannte Klecker- bzw. Abtropfschäden).
Grundsätzlich kann der Versicherungsschutz immer an die konkrete Risikosituation des Betriebs angepasst werden. Wichtig ist dabei, dass alle Anlagen, die zur Lagerung von umweltschädlichen Stoffen vorhanden sind, auch deklariert werden (zum Beispiel Tanks für Heizöl, Altöl Behälter für Lacke etc.).
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