- Von Redaktion
- 24.02.2015 um 20:13
Die Klägerin hatte auf die vollständige Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung geklagt. Den seit dem Jahr 2000 bestehenden Vertrag hatte die Dame neun Jahre später widerrufen. Diesen Widerruf wertete die Versicherung als Kündigung und zahlte einen Rückkaufswert in Höhe von rund 6.000 Euro aus. Als Grund für die Rückabwicklung gab die Versicherte an, dass es in den Infos zum Vertragsschluss keine Hinweise auf den Rückkaufswert gegeben hätte.
Das Land- und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Aktenzeichen IV ZR 460 / 14). Die Begründung: Die Rechtsauffassung der Versicherungsnehmerin entspreche europäischem Recht; die jeweiligen Verordnungen müssten eingehalten werden.
Rechtsanwalt Thomas Willers: „Für den Fristbeginn müssen die Verbraucherinformationen aber vollständig vorliegen. In dem Urteil kommt es überhaupt nicht auf die Widerrufsbelehrung an, sondern nur, ob die Verbraucherinformationen vollständig waren.“
Das Urteil sei eine entscheidende Erweiterung der bislang geltenden Widerrufsmöglichkeiten, denn im Sinne der Entscheidung vom 4. Februar 2015 reiche die Feststellung der Unvollständigkeit schon aus – unabhängig davon, ob die Belehrungen ansonsten komplett und zulässig gewesen seien oder nicht.
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