Ein Hinweisschild mit Bundesadler vor dem Bundesgerichtshof (BGH). © picture alliance/dpa | Uli Deck
  • Von Achim Nixdorf
  • 27.01.2022 um 05:03
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:25 Min

Betriebsschließungspolicen müssen in der Regel nicht für Schäden während der Corona-Lockdowns aufkommen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Pilotverfahren entschieden. Geklagt hatte ein Gastwirt aus Schleswig-Holstein gegen den Kölner Versicherer Axa. Das Urteil dürfte von weitreichender Bedeutung sein.

„Versicherer deutlich gestärkt“

Weil viele Versicherer ähnliche Klauseln wie die Axa verwenden, dürfte das BGH-Urteil für die Branche richtungsweisend sein. Allein beim BGH sollen noch 160 Klagen zu Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie anhängig sein, in unteren Instanzen noch weit mehr.

„Mit der Entscheidung werden die Versicherer deutlich gestärkt in die noch laufenden Auseinandersetzungen mit ihren Versicherungsnehmern gehen“, glaubt Andreas Schmitt, im Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei der Düsseldorfer Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. „In den allermeisten Fällen sind die Klauseln in den Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung mit den Klauseln identisch, über die der Bundesgerichtshof zu befinden hatte. Vielen Klagen wird damit die Grundlage entzogen sein, was für Erleichterung bei den Versicherern sorgen dürfte.“

Thema noch nicht vom Tisch

Dennoch könnte das Thema für die Versicherer nicht gänzlich ausgestanden sein. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Klauseln in den Versicherungsbedingungen sich von denen unterscheiden, die der BGH jetzt geprüft hat.

Außerdem hat Karlsruhe in seinem Urteil auch klargestellt, dass eine Betriebsschließungsversicherung nicht nur Schutz gegen Schließungsanordnungen zur Bekämpfung einer gerade aus dem versicherten Betrieb selbst erwachsenden Infektionsgefahr bietet, sondern auch flächendeckend angeordnete behördliche Schließungen, wie sie im Frühjahr 2020 bundesweit verhängt wurden, versichert sein können. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf „Erreger im Betrieb“ ließen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erkennen. „Dem Argument der Versicherer, dass eine Betriebsschließungsversicherung nur bei ,intrinsischen Infektionsgefahren‘ Versicherungsschutz biete, hat der BGH damit den Boden entzogen“, so Rechtsanwältin Julia Degen von Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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Achim Nixdorf

Achim Nixdorf war von April 2019 bis Mai 2024 Content- und Projekt-Manager bei Pfefferminzia. Davor arbeitete er als Tageszeitungs- und Zeitschriftenredakteur mit dem Fokus auf Verbraucher- und Ratgeberthemen.

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