- Von Lorenz Klein
- 24.08.2017 um 16:32
Geschäftsführer, die ihr Unternehmen durch eine schwere Krise steuern, haben es wahrlich nicht leicht: Einerseits sind sie dazu verpflichtet, den Unternehmensbetrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten, andererseits setzen sie sich einem großen Haftungsrisiko aus, wenn sie den Insolvenzantrag zu spät stellen.
Manager erwarten steigendes Haftungsrisiko
Insolvenz größtes Haftungsrisiko für Manager
Hintergrund: Manager, die in der Verantwortung stehen, müssen der insolventen Firma sämtliche Zahlungen erstatten, die sie nach dem eigentlichen Eintritt der Insolvenzreife – und vor Abgabe des Insolvenzantrags – noch gebilligt haben. Grund hierfür ist, dass Zahlungen nach Insolvenzreife „rechtlich gesehen verboten sind, da sie die Insolvenzmasse reduzieren, die allen Gläubigern zusteht“, wie Rechtsanwalt Karsten Kiesel weiß.
Celler Richter nehmen „verbotene Zahlungen“ ins Visier
Der Fachjargon hierfür lautet „verbotene Zahlungen“. Und genau diese Zahlungen sind nunmehr ins Visier des Oberlandesgerichtes Celle geraten. Die Richter gehen nach Ansicht von Anwalt Kiesel davon aus, dass Forderungen von Insolvenzverwaltern für verbotene Zahlungen, die zwischen der Insolvenzreife und dem Insolvenzantrag geleistet wurden, nicht von einer D&O-Versicherung gedeckt werden dürften.
Somit laufen die betroffenen Geschäftsführer Gefahr, dass sie im Ernstfall für mehrere Millionen Euro aufkommen müssen, die nicht von der Versicherung gedeckt sind.
Wie Anwalt Kiesel im Gespräch mit Versicherungswirtschaft heute weiter ausführt, sei bislang noch nicht genau abzusehen, wie sich der Urteilsspruch auf die D&O-Versicherung auswirken wird. „Dass der Schutz durch eine D&O-Versicherung nun zumindest in Frage steht, geht auf eine juristische Feinheit zurück“, erklärt Kiesel.
Und diese „juristische Feinheit“ beschreibt der Rechtsexperte so: Wenn ein Manager verbotenerweise eine Zahlung geleistet habe, müsse der D&O-Versicherer diese unabhängig davon erstatten, ob dadurch ein Schaden für die Insolvenzmasse in gleicher Höhe entstanden sei oder nicht. „Man kann daher sagen“, folgert Kiesel, dass die Haftung für verbotene Zahlungen „keinen Vermögensschaden an sich erfordert und vor allem nicht wie einer abgewickelt wird“.
Versicherungsschutz für typische Risiken in Krisensituationen in Gefahr?
Der Bundesgerichtshof habe Forderungen aus verbotenen Zahlungen daher als „Ansprüche eigener Art“ bezeichnet, ergänzt der Anwalt – der darin aber genau das Problem sieht: „Viele D&O-Versicherungen versichern Organe von Kapitalgesellschaften gegen Risiken, die zu einem Vermögensschaden bei Dritten oder bei der Gesellschaft geführt haben. Nach dem Wortlaut vieler Versicherungsbedingungen scheint der Ersatzanspruch eigener Art auf den ersten Blick nicht abgedeckt zu sein.“
Ob die üblichen Versicherungsbedingungen in diesem Punkt wirklich so eng auszulegen seien, sei aber angesichts der Erwartungen der Versicherungskunden „nach einem Versicherungsschutz für solche in Krisensituationen typischen Risiken fraglich“, mutmaßt Kiesel.
Durch die aktuelle Entscheidung des OLG Celle sei dies definitiv noch nicht endgültig geklärt, lautet das Zwischenfazit des Anwalts.
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