- Von Redaktion
- 20.10.2014 um 18:03
Viele Anlageberater, die Anlegern vor Jahren geschlossene Fonds als sichere Geldanlagen verkauft hatten, sind mittlerweile insolvent. Können Urteile wegen Falschberatung bei solchen Einzelpersonen oder Gesellschaften nicht mehr vollstreckt werden?
Doch, meinen die Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB. So habe der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass in solchen Fällen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) des insolventen Beraters haften muss.
„Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht“, schreiben die Anwälte. Der Anleger sei damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie gekauft.
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