- Von Redaktion
- 26.07.2019 um 15:34
Vor kurzem schrieben wir einen Bericht über die Halbjahresbilanz der Initiative „gut beraten“. Danach lag die durchschnittlich absolvierte Weiterbildungszeit der Teilnehmer bereits bei 13 der vorgeschriebenen 15 Stunden. Alles gut also?
Nicht ganz. Beim Facebook-Post zu diesem Thema kommentierte Leser Matthias Glesel: „Viele werden sich wundern, dass ihre Stunden gegebenenfalls nicht anerkannt werden, vor allem, wenn sie sich zu Gewerbethemen weitergebildet haben.“ Was er denn damit meine, kam die Gegenfrage anderer Leser. „Das sagt der DIHK“, so die Antwort. „Weiterbildung wird nur in Bereichen anerkannt, in denen auch die Sachkundeprüfung erfolgt.“ Und Gewerbe gebe es bei der Sachkundeprüfung nicht.
Fast jeder zehnte Vermittler will Versicherungsgeschäft aufgeben
Vermittler haben sich bislang 13 Stunden weitergebildet
Glesel postete daraufhin eine Antwort, die ihm der DIHK zugesandt hatte. Der entscheidende Absatz: „Aus dem Titel und/oder der Kurzbeschreibung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme muss daher der Bezug zu den in der Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalten der Sachkundeprüfung hergestellt werden können.“
Glesel bat uns, der Sache doch mal nachzugehen. Wir haben beim DIHK daraufhin nachgefragt, wie es in diesem Punkt aussieht. Geantwortet hat Mona Moraht, Rechtsanwältin und Leiterin des Referats Gewerberecht beim DIHK.
Pfefferminzia: Ist die Information richtig, dass jemand, der sich vor allem zu Gewerbeversicherungsthemen weitergebildet hat – die nicht Teil der Sachkundeprüfung sind – diese Weiterbildungszeit nicht anerkannt bekommt?
Mona Moraht: Gemeinsam mit einigen IHK-Kollegen habe ich in der Fachzeitschrift „Gewerbearchiv 4/2019, Seiten 131 ff.“ einen Artikel zum Thema Weiterbildung von Versicherungsvermittlern verfasst. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung der Autoren wieder, worauf auch in dem Artikel hingewiesen wird. Dort haben wir wie folgt ausgeführt: „Aus dem Titel und/oder der Kurzbeschreibung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme muss daher der Bezug zu den in Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalten der Sachkundeprüfung hergestellt werden können.“ Diese Passage hat offenbar zu Verunsicherung und auch Missverständnissen in der Branche geführt. Wir haben daher die Ausführungen konkretisiert.
Danach gilt das Folgende:
Sinn und Zweck der Weiterbildung ist die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers (vergleich Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 VersVermV). Im Vordergrund steht hierbei der Kundennutzen. Aus dem Titel und/oder der Kurzbeschreibung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme sollte daher weitgehend der Bezug zu den in Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalten hergestellt werden können (nicht erkennbar zum Beispiel bei dem Titel „Spartenübergreifende Veranstaltung“).
Hingegen sind versicherungsfachliche Inhalte, wie Transportversicherung, Cyberversicherung, Warenkreditversicherung anzuerkennen – nicht aber völlig versicherungsfremde Inhalte wie ein Yoga-Kurs. Allgemeine betriebswirtschaftliche Weiterbildungen, zum Beispiel „Wie führe ich mein Unternehmen“, können dagegen nicht anerkannt werden.
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