- Von Redaktion
- 20.12.2022 um 13:48
Eines der wesentlichen Ziele besteht darin, den Weiterbetrieb kritischer Infrastruktur und das Funktionieren von Einrichtungen wie Feuerwehr, Krankenhäuser, Polizei, Bundeswehr und auch der Stromnetzbetreiber zu gewährleisten. Hierzu wird die Stromversorgung mit Notstromaggregaten aufrechterhalten. Die Netzbetreiber aktivieren im Notfall sogenannte schwarzstartfähige Kraftwerke, die ohne externe Stromversorgung Energie produzieren und hochgefahren werden können. Diese schwarzstartfähigen Kraftwerke ermöglichen sodann weiteren Kraftwerken das Hochfahren der Stromproduktion.
Präventionsmaßnahmen für Unternehmen
Produzierenden Unternehmen empfiehlt die Bundesetzagentur als Präventionsmaßnahme die kurzfristige Eigenversorgung mit Notstromaggregaten. Damit soll kurzfristig eine geregelte Sicherung und Abschaltung von Unternehmenssoftware und Produktionsmaschinen ermöglicht werden. Eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Unternehmensaktivitäten ist in einem Blackout-Szenario wegen der zu erwartenden Störung von Lieferketten allerdings nicht praktikabel.
Unternehmen sollten einen ausformulierten Notfallplan in Papierform vorhalten. Dieser beschleunigt die Krisenbewältigung und schafft nicht zuletzt auch Zuversicht. Die ersten Stunden, sogenannten „Golden Hours“, bieten die größten Handlungsoptionen. Der Notfallplan sollte einen internen Krisenstab sowie Regelungen zum Notfallbetrieb und Sicherung kritischer Prozesse und Produktionsmittel vorsehen.
Blackout als Versicherungsfall
Blackouts können auch Versicherungsfälle begründen. Ist Ursache des Blackouts beispielsweise ein Cyberangriff, kommt eine Cyberversicherung in Betracht. Diese betrifft allerdings in der Regel nur Angriffe auf das eigene Unternehmen, nicht aber die mittelbaren Auswirkungen (Stromausfall) bei einem Cyberangriff auf Stromnetze.
Blackouts können zumindest teileweise auch von Betriebsunterbrechungsversicherungen gedeckt sein. Diese versichern den sogenannten Rückwirkungsschaden, der sich in den leistungsbedingten Abhängigkeiten des versicherten Betriebs von der öffentlichen Stromversorgung ausdrückt. Das auslösende Schadenereignis muss grundsätzlich im öffentlichen Versorgungsnetz außerhalb des versicherten Betriebes entstanden sein, was bei einem Blackout der Fall ist. Ersatzpflichtige Unterbrechungsschäden setzten zudem eine Mindestzeit für den Stromausfall voraus und sehen gleichzeitig eine Haftungshöchstzeit vor. Unbedingt geklärt werden müssen Leistungsausschlüsse, sprich: Ob zum Beispiel terroristische Eingriffe wie ein Cyberangriff auf Stromnetze zu einem Ausschluss führen.
Die Autoren
Rechtsanwalt Alexander Theusner ist Associate Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei Rödl & Partner in Nürnberg und verantwortet den Bereich Energierecht, IT-Sicherheit und Datenschutz. Co-Autor Jonas Neubert ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Rödl & Partner.
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