- Von Redaktion
- 05.09.2014 um 11:37
Der Versicherungsschein ist eine Urkunde – was hier steht, das gilt. Ist für den Todesfall im Versicherungsschein einer privaten Rentenversicherung kein Bezugsberechtigter eingetragen, so greift die gesetzliche Erbfolge-Regelung. Das Geld bekommen die Erben. Erben sind alle gesetzlich Erbberechtigten sowie Begünstigte, die aufgrund eines Testaments zum Erben werden. So lautet das Urteil des Landgerichtes Coburg (Aktenzeichen 22 O 598/13).
Geklagt hatte ein Mann, dessen Tante verstorben war und ihn testamentarisch als Alleinerben eingesetzt hatte. Aus einer privaten Rentenversicherung der Tante forderte der Kläger einen Restbetrag von 59.000 Euro. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Neffe sei kein gesetzlicher Erbe sondern lediglich willkürlich im Testament festgelegt. Damit wäre er nicht bezugsberechtigt. Das Gericht sah das anders.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren