- Von Redaktion
- 03.09.2021 um 11:48
Der vermeintlich oder tatsächlich geschädigte Patient muss dabei belegen, dass der behandelnde Arzt den Schaden durch einen Fehler fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Das ist jedoch für den Geschädigten fast unmöglich, da dieser in der Regel nicht mit den fachlichen Standards der medizinischen Behandlung vertraut ist.
Aus diesem Grund wurde der Dienstleistungsvertrag 2013 durch den spezielleren Behandlungsvertrag ergänzt. Dieser sieht für Patienten zur Besserstellung im Schadensfall einige Ausnahmen vor. Dort wird beispielsweise die Beweislast je nach Situation umgekehrt. Das heißt, ein Verschulden des Arztes wird vermutet und er muss selbst seine Unschuld beweisen. Dazu muss er nachweisen, dass er die erforderlichen Einwilligungen beim Patienten eingeholt und diesen ordnungsgemäß beraten und aufgeklärt hat. Für die Aufklärung der Angelegenheit sind Beratungsdokumentationen und Behandlungsunterlagen in der Patientenakte von höchster Bedeutung.
Hohe fachliche Anforderung an Mediziner
Bei der Deliktshaftung handelt es sich im Gegensatz zur Vertragshaftung um eine reine Verschuldenshaftung. Das heißt, es besteht keine Rechtsbeziehung zwischen Schadensverursacher und Anspruchsteller. Der Patient kann sich nicht auf vertragliche Regelungen berufen und muss selbst nachweisen, dass der Arzt fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Kommt der Geschädigte seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nach, kann ihm eine Teilschuld an dem erlittenen Schaden zugerechnet werden.
An Ärzte und Ärztinnen werden heutzutage hohe fachliche Anforderungen gestellt. Damit steigen gleichzeitig auch die Ansprüche von Patienten und Angehörigen an Mediziner. Werden diese Erwartungen nicht erfüllt, kommt es oftmals zu strafrechtlichen Auseinandersetzungen. Bei einem vermuteten ärztlichen Fehler reicht die Bandbreite der strafrechtlichen Vorwürfe von Verstößen gegen das Arznei- und Betäubungsmittelgesetz über die Verletzung der Schweigepflicht bis hin zum Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.
Darüber hinaus geraten Praxisinhaber im Rahmen ihrer Abrechnungen immer häufiger in Konfliktsituationen. Krankenkassen und Krankenversicherungen reagieren beim Verdacht auf Abrechnungsbetrug, Korruption oder Bestechlichkeit oftmals mit Anzeigen. Auf die betroffenen Ärzte kommen dann gegebenenfalls hohe Geldbußen und Schadensersatzforderungen oder sogar Freiheitsstrafen zu. Zusätzlich werden ihnen oft auch Kassenzulassung oder Approbation entzogen. Der gute Ruf der Betroffenen ist ebenfalls verloren, selbst wenn es zum Freispruch kommt.
Über den Autor
Markus Fischer ist Betreiber von meinefinanzklinik.de und betreut als Finanz- und Versicherungsmakler seit über einem Jahrzehnt Human- und Zahnmediziner, Apotheker & Co. Er ist unter anderem zertifizierter Fachberater Heilwesen (IHK) und Financial Consultant (Frankfurt School of Finance & Management).
Kontakt: m.fischer@medical-network-stiftung.de
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren