- Von Juliana Demski
- 15.08.2017 um 15:31
Nicht immer zahlt die Versicherung für alle Schäden, die durch Unwetter an den eigenen vier Wänden entstehen können. Aber was machen die Opfer in so einer Situation?
„Für diese Menschen gibt es unter Umständen die Möglichkeit, die Ausgaben rund um die Schadensbeseitigung von der Steuer abzusetzen“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). „Dabei ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Betroffene zur Immobilie steht.“
Die unterschätzte Gefahr
Was tun bei einem vollgelaufenen Keller?
Vermieter: Unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen
Vermieter müssen in ihren Steuererklärungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angeben. Hier lassen sich auch Ausgaben für beispielsweise unwetterbedingte Schäden als Werbungskosten geltend machen. „Unter Umständen kann man auch eine Sonderabschreibung realisieren“, erklären die VLH-Experten.
Selbstnutzer und Mieter: Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten für Unwetterschäden können Selbstnutzer unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eintragen. Das gilt auch für Mieter, wenn der Vermieter Schönheitsreparaturen nicht übernehmen will.
Was gilt als sogenannte außergewöhnliche Belastung?
- Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Heißt beispielsweise: zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren und Co. Personenkraftwagen, Gartenterrassen, Garagen oder Ähnliches gehören indes nicht in diese Rubrik.
- Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind. Hier gilt meist der Zeitwert, nicht der Neuwert. Für Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder gibt’s kein Geld.
Folgende Bedingungen gilt es, zu beachten:
- Der Schaden darf nicht eigenverschuldet oder durch Dritte zustande gekommen sein. Er muss sich auf ein sogenanntes unabwendbares Ereignis – also zum Beispiel auf Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm – zurückführen lassen, heißt es vom VLH.
- Das Finanzamt darf zu allem Nachweise verlangen
- „Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet der Fiskus zunächst einmal für jeden Einzelnen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell am Einkommen, Familienstand und der Kinderanzahl orientiert“, erklären die VLH-Profis. „Erst Belastungen, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus.“
Kosten für die Schadensbeseitigung als Handwerkerleistungen
Wenn es mit der außergewöhnlichen Belastung nicht klappt, gibt es auch noch eine andere Möglichkeit.
Man kann entsprechende professionell ausgeführte Reparaturarbeiten in der selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus oder auf dem zugehörigen Grundstück als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend machen. Das gilt auch für Zweit- oder Ferienwohnungen sowie für Wochenendhäuser.
20 Prozent der Anfahrts-, Lohn- und Gerätekosten lassen sich in der Steuererklärung angeben. Die Steuerersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Außerdem muss eine korrekte Rechnung vorliegen – und zwar per Überweisung. Barzahlung zählt nicht.
Katastrophenerlasse für Steuererleichterungen
Besonders schlimme, große, weitverbreitete Gewitter können für einen Katastrophenerlass sorgen.
Konkret bedeutet das, dass der Fiskus den Geschädigten entgegenkommt. So können zum Beispiel besondere Steuererleichterungen oder bestimmte vereinfachende Verfahrensregeln zustande kommen.
Ist das der Fall, ist es insgesamt einfacher, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
Grundsätzlich gilt aber: Das Finanzamt entscheidet individuell und hat das letzte Wort. Aber es zu probieren kostet schließlich nichts.
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