Ein Haus in Sachsen-Anhalt hat deutlichen Schaden von den Sommergewittern im Juli genommen: Wer Opfer von Unwetter wird, bekommt unter Umständen Geld vom Staat. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 15.08.2017 um 15:31
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:10 Min

Starkregen und Blitze sind dieses Jahr häufige Sommerbegleiter. Wer dadurch Schäden an Haus oder Wohnung erleidet, kann diese gegebenenfalls von der Steuer absetzen. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Nicht immer zahlt die Versicherung für alle Schäden, die durch Unwetter an den eigenen vier Wänden entstehen können. Aber was machen die Opfer in so einer Situation?

„Für diese Menschen gibt es unter Umständen die Möglichkeit, die Ausgaben rund um die Schadensbeseitigung von der Steuer abzusetzen“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). „Dabei ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Betroffene zur Immobilie steht.“

Vermieter: Unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen

Vermieter müssen in ihren Steuererklärungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angeben. Hier lassen sich auch Ausgaben für beispielsweise unwetterbedingte Schäden als Werbungskosten geltend machen. „Unter Umständen kann man auch eine Sonderabschreibung realisieren“, erklären die VLH-Experten.

Selbstnutzer und Mieter: Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für Unwetterschäden können Selbstnutzer unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eintragen. Das gilt auch für Mieter, wenn der Vermieter Schönheitsreparaturen nicht übernehmen will.

Was gilt als sogenannte außergewöhnliche Belastung?

  • Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Heißt beispielsweise: zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren und Co. Personenkraftwagen, Gartenterrassen, Garagen oder Ähnliches gehören indes nicht in diese Rubrik.
  • Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind. Hier gilt meist der Zeitwert, nicht der Neuwert. Für Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder gibt’s kein Geld.

Folgende Bedingungen gilt es, zu beachten:

  • Der Schaden darf nicht eigenverschuldet oder durch Dritte zustande gekommen sein. Er muss sich auf ein sogenanntes unabwendbares Ereignis – also zum Beispiel auf Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm – zurückführen lassen, heißt es vom VLH.
  • Das Finanzamt darf zu allem Nachweise verlangen
  • „Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet der Fiskus zunächst einmal für jeden Einzelnen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell am Einkommen, Familienstand und der Kinderanzahl orientiert“, erklären die VLH-Profis. „Erst Belastungen, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus.“

Kosten für die Schadensbeseitigung als Handwerkerleistungen

Wenn es mit der außergewöhnlichen Belastung nicht klappt, gibt es auch noch eine andere Möglichkeit.

Man kann entsprechende professionell ausgeführte Reparaturarbeiten in der selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus oder auf dem zugehörigen Grundstück als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend machen. Das gilt auch für Zweit- oder Ferienwohnungen sowie für Wochenendhäuser.

20 Prozent der Anfahrts-, Lohn- und Gerätekosten lassen sich in der Steuererklärung angeben. Die Steuerersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Außerdem muss eine korrekte Rechnung vorliegen – und zwar per Überweisung. Barzahlung zählt nicht.

Katastrophenerlasse für Steuererleichterungen

Besonders schlimme, große, weitverbreitete Gewitter können für einen Katastrophenerlass sorgen.

Konkret bedeutet das, dass der Fiskus den Geschädigten entgegenkommt. So können zum Beispiel besondere Steuererleichterungen oder bestimmte vereinfachende Verfahrensregeln zustande kommen.

Ist das der Fall, ist es insgesamt einfacher, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Grundsätzlich gilt aber: Das Finanzamt entscheidet individuell und hat das letzte Wort. Aber es zu probieren kostet schließlich nichts.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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