- Von Oliver Lepold
- 03.05.2021 um 09:22
Im Zuge der Rentenreform vor 20 Jahren wurde auch die staatliche Versorgung berufs- und erwerbsunfähiger Bürger deutlich heruntergefahren. Der früher geltende Anspruch auf eine staatliche Berufsunfähigkeitsrente wurde gestrichen. An dessen Stelle trat die staatliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EMR). Auch der Bestandsschutz für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, mit der „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ gehört ab etwa 2028 der Vergangenheit an.
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Laut Statistik 2020 der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beziehen mehr als 1,8 Millionen Bürgerinnen und Bürger Leistungen daraus. Anders als eine Berufsunfähigkeitsversicherung zählt bei der EMR nur, wie viele Stunden jemand noch in der Lage ist, irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben. Zum Beispiel als Museumswärter oder Pförtner. Es spielt dabei keine Rolle, ob überhaupt ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Geringe Höhe der EMR
Wer nur weniger als drei Stunden arbeiten kann, erhält die staatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie beträgt rund 28 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Laut DRV liegt eine volle EMR bei 827 Euro in den alten Bundesländern und 863 Euro in den neuen Bundesländern. Beantragt werden muss die EMR beim jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger.
Ist der der Erwerbsunfähige noch zu zwischen drei bis sechs Stunden täglicher Arbeit fähig, wird auf Antrag eine halbe Erwerbsminderungsrente ausgezahlt – also rund 14 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Wer noch länger irgendeine Tätigkeit ausüben kann, geht leer aus. Statistisch betrachtet liegen 99 Prozent der halben und knapp zwei Drittel der vollen EM-Renten unter dem Niveau der staatlichen Grundsicherung (Hartz IV). Es versteht sich von selbst, dass die EMR nicht mal ansatzweise den Lebensstandard absichern kann.
Die Stundenzahl ist zudem nicht die einzige Hürde. Nur wer vereinfacht gesagt innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) eingezahlt hat, ist überhaupt berechtigt, einen Antrag auf Leistung zu stellen. Zudem muss der Antragsteller die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben. Selbstständige, die keine freiwilligen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten, können demnach keine EMR erhalten. Auch Berufsstarter, Schüler und Studenten fallen hier meist durch das Raster.
Ablehnungen und Befristungen häufig
Und selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, die noch weitere Detailregelungen umfassen, kann es bis zu einem Jahr dauern, bis die EMR ausbezahlt wird. Denn die Prüfung der gesetzlichen Rentenversicherung ist kompliziert. Etwa 40 Prozent der Anträge werden abgelehnt, viele der EM-Renten werden zudem grundsätzlich auf bis zu drei Jahre befristet bewilligt. Verbessert sich während der Frist der Gesundheitszustand, kann die staatliche Leistung auch rasch wieder gestrichen werden.
Aufgeschobenes Problem Altersrente
Auch wenn die Erwerbsminderung bis zum Altersrentenbeginn fortbesteht, wird die Situation nicht besser. Zwar kann die Rente beim Übergang in die vorgezogene Altersrente nicht sinken, allerdings wird sie bedingt durch Rentenabschläge auch meist nicht steigen.
An einer privaten Absicherung der eigenen Arbeitskraft, und am besten zusätzlich der Altersvorsorge, führt also kein Weg vorbei.
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