- Von Redaktion
- 30.06.2017 um 10:21
Die Verbraucherschützer begrüßen einige Änderungen des Gesetzes, etwa die größere Transparenz bei Standmitteilungen. An anderer Stelle aber, enttäusche das Gesetz.
„Förderung der Honorarberatung nicht zu Lasten anderer Berufsbilder“
Gesetzentwurf zur IDD-Umsetzung doch noch entschärft
Mit einem Honorarannahmeverbot für Vermittler hätte das Gesetz eine klare Grenze zwischen Provisionsvertrieb und Honorarberatung ziehen können, so die Meinung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). Dieses Honorarannahmeverbot war jedoch noch gestrichen worden. „Damit sind Mischformen der Vergütung von Vermittlern immer noch möglich. Vermittler können also weiterhin Rosinenpickerei betreiben“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt.
Eine umfassende Beratung sei für Verbraucher unerlässlich, weshalb der VZBV sich für die Stärkung der Honorarberatung einsetze. Sie würde gewährleisten, dass Interessen von Verbrauchern in den Mittelpunkt des Beratungsprozesses gestellt werden.
„Hier hat die Politik versäumt, unseriösen Geschäftsmodellen einen Riegel vorzuschieben.“
Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim VZBV
Ganz anderer Meinung ist der Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW. Das Gesetz sei „ein großer Erfolg für Versicherungsmakler“. Der massive Eingriff in die Vergütungsfreiheit und damit auch grundgesetzlich geschützte Gewerbefreiheit von Versicherungsmaklern sei verhindert worden.
„Heute ist ein guter Tag für die Makler. Nicht nur wegen der so wichtigen Last-Minute-Änderungen, sondern auch weil die Branche hier – mit wenigen Ausnahmen – als Ganzes agiert hat: Makler, Pools und Initiativen wurden aktiv, Unternehmen wie Maxpool, Standard Life und Honorarkonzept haben uns bei der Beauftragung des Gutachtens von Professor Schwintowski unterstützt und wir konnten intensive Gespräche im Bundestag – auch bei den Sachverständigenanhörungen – führen.“
Frank Rottenbacher, AfW-Vorstand
Der AfW hatte vor allem zwei Punkte kritisiert.
Erstens das Provisionsgebot im Privatkundenbereich. Dieses Gebot beziehungsweise dieses Verbot von alternativen Vergütungsmodellen war nach Ansicht des Bundesverbands verfassungswidrig, weil es einen „massiven und nicht gerechtfertigten Eingriff in die Gewerbefreiheit der Versicherungsmakler“ darstelle.
Und:
Die vorgesehene sogenannte Doppelbetreuungspflicht. Diese hätte dazu geführt, dass den Versicherern die gesetzliche Pflicht auferlegt worden wäre, auch Kunden mit bestehender Maklervollmacht zu betreuen oder aber die Versicherungsmakler zu beaufsichtigen. Auch dieser Punkt konnte verhindert werden.
Der AfW begrüßt außerdem, dass es zukünftig keine wettbewerbsverzerrenden Ausnahmen mehr im Onlinevertrieb gibt. Direktversicherer durften bisher ohne Beratung Produkte vermitteln, Makler aber nicht. Diese Ausnahme für Versicherer im Fernabsatz sei nun im Gesetzesentwurf ebenfalls gestrichen.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren