- Von Redaktion
- 24.11.2016 um 08:37
Pfefferminzia: Herr Müller, Was sagen Sie als Geschäftsführer des Versicherungsberaters Verssulting zum Referentenentwurf?
Thorulf Müller: Die Richtung stimmt, aber es muss im Detail nachgearbeitet werden. Wer den Entwurf sehr genau liest, erkennt, dass der Gesetzgeber den Versicherungsmakler ja gängeln und damit dieses Berufsbild unattraktiv ausgestalten will, um dadurch die Provisionsvermittlung langsam auszutrocknen. Dass ist natürlich für die Kollegen Versicherungsmakler unerfreulich und deswegen klagen sie auch unisono.
Der Versicherungsberater wird ja aber auch abgewertet.
Das sehe ich anders. Er steht zwar nicht mehr im Paragraf 34e, also in einem separaten Paragrafen, aber er wird eigentlich aufgewertet. Ob er nun Versicherungsberater oder Honorar-Versicherungsberater heißt, ist dabei nebensächlich. Entscheidend ist, dass er zukünftig mehr darf, als heute.
Was darf er denn mehr?
Er darf Vergütungen auch weiterhin nicht annehmen, aber wenn es die Möglichkeit gibt und ein Produkt mit Abschlussvergütung vermittelt wurde, dann ist der Honorar-Versicherungsberater verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese Vergütung dem Kunden zukommt. Auch, dass ein Nettotarif vorzuziehen ist, ist jetzt geregelt.
Wo sehen Sie denn noch Verbesserungsbedarf am Referentenentwurf?
Das müssen wir zwischen den Versicherungsmaklern und den Versicherungsberatern aufteilen.
Dann fangen wir mit dem Versicherungsberater an.
Mir fehlt eine Klarstellung des Begriffs „Honorar“ im Sinne einer Definition und vor allem eine klare Aussage zu erfolgsabhängigen Vergütungen für den Honorar-Versicherungsberater. Eine Beratung ist nämlich eine Beratung und das Ergebnis wird nicht geschuldet, sondern nur das Bemühen. Insoweit ist eine erfolgsabhängige Vergütung meines Erachtens nur in den engen Grenzen des Paragrafen 4a RVG zu dulden. Insgesamt hätte man die Vergütung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – Stunden und öffentlich zugängliche Festpreise – festschreiben können oder sollen.
Und bei den Versicherungsmaklern?
Wenn der Gesetzgeber den Versicherungsmakler verpflichtet, sich nur und ausschließlich vom Versicherer bezahlen zu lassen, dann muss er den Versicherer auch verpflichten, die vom Kunden gezahlten Beitragsanteile für die Betreuung des Vertrags, an den Versicherungsvermittler auszukehren, der vom Kunden mit der Betreuung beauftragt und bevollmächtigt wird. Das Problem sind hier die langjährigen Verträge, die auch nicht umgedeckt werden sollten oder können wie PKV, Arbeitskraftabsicherung, also BU- und EU-Policen sowie die Altersvorsorge.
Die Verpflichtung sollte den konkreten Ausweis der unmittelbaren Abschlusskosten beinhalten. Auch eine Verpflichtung zur Kommunikation mit dem beauftragten und bevollmächtigten Versicherungsmakler wäre dringend angezeigt.
Ein weiterer Aspekt ist die Frage, ob die Versicherer zukünftig nicht sogar die unmittelbaren Abschlusskosten in neuen Produkten senken, was auch verheerende Folgen haben würde. Denn damit würde der Verkaufsdruck nur erhöht. Da ist dem Thema Machtmissbrauch durch einen Teil des Markts – den Versicherern – Tür und Tor geöffnet. Das ist nicht förderlich, sondern führt zu einem Ausbau der Machtposition der Versicherer.
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