- Von Norman Wirth
- 11.09.2018 um 15:27
Bei dieser staatlichen Behörde handelt es sich um die dem Finanzministerium unterstellte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz Bafin. Bei dem betroffenen Unternehmen handelt es sich um das als Versicherungsmakler im Vermittlerregister eingetragene Unternehmen Gonetto GmbH. Und doch geht es hier nicht um Gonetto.
Anmerkung der Redaktion um Missverständnisse zu vermeiden: Norman Wirth hat uns gegenüber angegeben, Gonetto in keinerlei Hinsicht anwaltlich zu vertreten.
Bafin regelt die Feinheiten
BVK begrüßt enge Auslegung des Provisionsabgabeverbots
Gonetto verspricht Kunden die vollständige Provision auszuzahlen und verlangt stattdessen ein Honorar für die angebotene Leistung. Ob diese Leistung die Maklerpflichten zur Betreuung hinreichend umfasst, ist mindestens strittig. Das sei hier aber dahingestellt. Warum? Weil es zum einen hierfür eine zuständige Aufsicht gibt – die IHK Wiesbaden.
Diese wurde ganz offensichtlich schon auf das Geschäftsmodell von Gonetto hingewiesen und wohl auch direkt von Gonetto kontaktiert. Man sollte davon ausgehen, dass die IHK ihren Job macht, soweit es aus aufsichtsrechtlicher Sicht erforderlich ist. Es bleibt auch dahingestellt, ob das Geschäftsmodell von Gonetto grundsätzlich aus traditioneller Maklersicht sympathisch ist. Wenn Wettbewerber meinen, dass Gonetto nicht wettbewerbskonform tätig ist, steht ihnen jederzeit der zivilrechtliche Weg offen.
Aber nochmals:
Gonetto ist egal. Denn in der Causa Bafin/Gonetto geht es um viel mehr. Wir erleben gerade Folgendes: Die zuständige Aufsicht – die IHK Wiesbaden – hat nach eingehender Prüfung und im Einklang mit der Rechtsauffassung auch des DIHK entschieden, dass das Geschäftsmodell von Gonetto keinen Verstoß gegen das gerade neu wieder eingeführte Provisionsabgabeverbot (Paragraf 34d Absatz 1 Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraf 48b Versicherungsaufsichtsgesetz) ist.
O-Ton des DIHK:
„… bewegt sich der Versicherungsvermittler mit dem dargestellten Geschäftsmodell nach unserer Auffassung im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 48b Abs. 4 VAG.“
Die für Gonetto nicht zuständige Bafin wiederum fordert von Versicherungsgesellschaften einen Boykott des Maklerunternehmens Gonetto, wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eben dieses Provisionsabgabeverbot.
Es ist schon beachtlich, was sich die Bafin wieder einmal gegenüber den Versicherungsmaklern insgesamt erlaubt. Erneut erleben wir eine Grenzüberschreitung zulasten der treuhänderischen Sachwalter des Kunden (so der Bundesgerichtshof) – unfassbarer Weise auch noch gegen die Meinung der eigentlich zuständigen Aufsicht IHK.
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